Beschlussvorlage - 2018/493

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Beratungsfolge

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Beschlussentwurf

  Die Gesellschaftsverträge der städtischen Gesellschaften sind dahingehend zu ändern, dass an entsprechender Stelle "Im Anstellungsvertrag der Gesellschaft mit der Geschäftsführung ist die Anwendung des § 286 Abs. 4 HGB auszuschließen." als neuer Absatz eingefügt wird.

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Sachverhalt

 

  Gemäß § 110 Abs. 1 Nr. 4 KSVG darf die Stadt Völklingen ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur errichten, übernehmen, erweitern oder sich daran beteiligen, wenn aufgrund des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung unter anderem gewährleistet ist, dass im Anhang zum Jahresabschluss Angaben zu den Gesamtbezügen, sonstigen Leistungen und Zusagen für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats oder einer ähnlichen Einrichtung jeweils für jede Personengruppe sowie die Gesamtbezüge der früheren Mitglieder der genannten Organe und ihrer Hinterbliebenen (vgl. § 285 Nr. 9 HGB) gemacht werden.

Bislang galt die Regelung des § 286 Abs. 4 HGB, wonach diese Pflichtangaben unterbleiben können, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines Mitglieds der betroffenen Unternehmensorgane feststellen lassen.

Mit der zuletzt geänderten Fassung des KSVG vom 15. Juni 2016 ergeht die Pflicht den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung bis spätestens zum 31. Dezember 2018 dahingehend zu ändern, dass § 286 Abs. 4 HGB keine Anwendung findet (vgl. § 111 Abs. 1 Nr. 5 KSVG).

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