Beschlussvorlage - 2018/507
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan II/101 "Gewerbegebiet östlich der Karolingerstraße" in Völklingen - hier: Beschluss zur Einreichung eines Zielabweichungsverfahrens
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- zuständig:
- Stadtplanung und -entwicklung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ortsrat Völklingen
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Anhörung
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08.08.2018
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Erledigt
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Ausschuss Stadtentwicklung und Umwelt
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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30.08.2018
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Beschlussentwurf
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Ein Antrag auf Abweichung von den Zielen der Raumordnung und Landesplanung gem. § 5 SLPG wird eingereicht, um ein entsprechendes Zielabweichungsverfahren von den Zielvorgaben des „Vorranggebietes für Hochwasserschutz“ durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, Referat OBB 1.1, Landesplanung, Bauleitplanung einleiten zu lassen. Es wird das Ziel verfolgt, die raumordnerischen Voraussetzungen für die Genehmigung der Erweiterung der „Aldi-Filiale Im Betzen“ zu schaffen.
Sachverhalt
Die ALDI GmbH & Co. KG beabsichtigt ihre Filiale in der Mittelstadt Völklingen, im Stadtteil Völklingen „Im Betzen“ zu erweitern. Dies ist aus betrieblicher Sicht zur Optimierung der bestehenden Filiale sowie zur Steigerung der Attraktivität des Marktes (Verbesserung der Barrierefreiheit und der Logistik) erforderlich. Hierzu ist ein Anbau an das Bestandsgebäude geplant.
In seiner Sitzung am 22.03.2018 hat der Stadtrat daher beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes II/101 2. Änderung, "Erweiterung ALDI-Markt im Betzen" im beschleunigten Verfahren einzuleiten. In dieser Sitzung wurde auch der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „II/101 – 2. Änderung, Erweiterung ALDI-Markt Im Betzen“ gebilligt. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden fand vom 11.04.2018 bis 11.05.2018 statt.
Im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB nahm das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, Referat OBB 1.1, Landesplanung, Bauleitplanung wie folgt Stellung (Stellungnahme Landesplanung vom 08.05.2018):
„...Der in Rede stehende Bereich (liegt) innerhalb eines Vorranggebietes für Hochwasserschutz (VH) gemäß LEP „Umwelt“. Aus Vorsorgegründen und aufgrund des gemeinsamen Kabinettsbeschlusses mit dem Land Rheinland-Pfalz wurde diesem ein HQ 200 zugrunde gelegt. Damit widerspricht die vorliegende Planung den Zielen der Raumordnung und damit auch § 1 Abs. 4 BauGB. Dabei ist es unerheblich, dass die Erweiterung nur geringfügig ist, da der LEP dazu keine Vorgaben macht. Grundsätzlich wollte der Plangeber Überschwemmungsgebiete erhalten und diese vor weiterer Bebauung schützen. Nur wenn aus überwiegenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit in VH-Flächen für bauliche Anlagen (z. B. Infrastruktureinrichtungen wie Straßen und Brücken) in Anspruch genommen werden müssen, ist das Retentionsvermögen und der schadlose Hochwasserabfluss durch kompensatorische Maßnahmen zu sichern. Hiervon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Inwieweit dieser Widerspruch im Rahmen eines ergebnisoffenen Zielabweichungsverfahrens aufgelöst werden kann, sollte schnellstmöglich mit der Landesplanungsbehörde geklärt werden, da die Planung ansonsten im Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung und den Bestimmungen des § 1 Abs. 4 BauGB steht und damit letztlich nicht realisierungsfähig ist.“
Mit Bezug auf diese Stellungnahme fand am 30. Mai 2018 zwischen der Mittelstadt Völklingen und der Landesplanungsbehörde ein Termin statt, bei dem die Einleitung eines Zielabweichungsverfahrens vereinbart wurde.
Die Ausgangssituation stellt sich wie folgt dar:
Für den in Rede stehenden Bereich existiert seit dem Jahr 1997 qualifiziertes Planungsrecht („Gewerbegebiet östlich der Karolingerstraße“) mit bereits vorhandenen gewerblichen Nutzungen. Die Fläche ist seitdem als Gewerbegebiet festgesetzt, sodass schon in der Vergangenheit bis heute eine gewerbliche Nutzung und damit eine Versiegelung dieser Flächen möglich war. Die Fläche wurde bereits bebaut, sodass der Standort bereits heute existiert und großflächig ist. Mit dem jetzigen Bebauungsplan wird die überbaubare Grundstücksfläche im Hinblick auf das Überschwemmungsgebiet sogar zurückgenommen.
Dem in Rede stehenden „Vorranggebiet für Hochwasserschutz“ wurde, wie Ziffer 62 des Landesentwicklungsplanes Teilabschnitt „Umwelt“ darlegt, vorsorgend aufgrund allgemeiner Empfehlungen durch das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung für die Festlegung des Vorranggebietes für Hochwasserschutz an der Saar in Abstimmung mit dem Land Rheinland-Pfalz durch gemeinsamen Kabinettsbeschluss ein HQ 200 zugrunde gelegt. Gleichzeitig wurden zu diesem Zeitpunkt die gesetzlichen Überschwemmungsgebiete für den Bereich der ausgebauten Saar zwischen Saarhölzbach und Saarbrücken von der Bundesanstalt für Gewässerkunde neu berechnet und bei der Festlegung des Vorranggebietes für Hochwasserschutz (VH) noch nicht berücksichtigt. Das in Rede stehende Vorranggebiet basiert somit auf einer Empfehlung.
Hieraus resultiert somit auch konsequenterweise die Diskrepanz zwischen dem im LEP „Umwelt“ festgelegten Vorranggebiet für Hochwasserschutz (VH) und dem tatsächlich festgelegten Überschwemmungsgebiet der Saar im Bereich des Planvorhabens (in den Planunterlagen nachrichtlich übernommen). Ein Überschwemmungsgebiet in der Ausprägung des Vorranggebietes für Hochwasserschutz existiert nicht – weder förmlich ausgewiesen noch vorläufig festgesetzt.
Damit widerspricht der gültige LEP „Umwelt“ dem in Ziffer 60 formulierten Ziel, wonach in Vorranggebieten für Hochwasserschutz Überschwemmungsgebiete festzusetzen sind. Als Basis für die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten wird heute das 100-jährige Hochwasser HQ 100 herangezogen.
Die Planung wurde im Vorfeld mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz mit folgendem Ergebnis abgestimmt: „Gem. der Hochwassergefahrenkarte (HWGK) Saar HQ 100 (Stand: 11/2013) überlappt sich das Plangebiet geringfügig mit dem noch festzusetzenden Überschwemmungsgebiet (ÜSG) der Saar. Sind in diesem Bereich keine Geländeauffüllungen geplant; ist keine Beurteilung zum Hochwasserschutz notwendig.“
Nach Aussage des Vorhabenträgers sind keine Geländeauffüllungen geplant: „Der Erweiterungsbau liegt nicht im Überschwemmungsgebiet, der hintere Bereich der Erweiterung wird zur Grundstücksgrenze und somit zum Leinpfad mit einer Stahlbetonstützwand abgefangen.“
Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als Fachbehörde hat aus Sicht des Hochwasser- und Gewässerschutzes keine Bedenken vorgebracht.
Zusammenfassend besteht dennoch ein formaler Widerspruch zu den raumordnerischen Zielvorgaben, der nun in einem Zielabweichungsverfahren beseitigt werden muss. Im Zuge dessen soll auch (gutachterlich) nachgewiesen werden, dass der Retentionsraum sowie der schadlose Hochwasserabfluss nicht negativ beeinflusst werden.
Daher ist ein Antrag auf Abweichung von den Zielen der Raumordnung und Landesplanung gem. § 5 SLPG einzureichen, um ein entsprechendes Zielabweichungsverfahren von den Zielvorgaben des „Vorranggebietes für Hochwasserschutz“ durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, Referat OBB 1.1, Landesplanung, Bauleitplanung einleiten zu lassen. Es wird das Ziel verfolgt, die raumordnerischen Voraussetzungen für die Genehmigung der Erweiterung der „Aldi-Filiale Im Betzen“ zu schaffen.
Ein sog. Zielabweichungsverfahren kommt nach den bundesrechtlichen Vorschriften des § 11 ROG in Betracht, "wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden". Die Möglichkeit einer Zielabweichung ist damit weitgehend vergleichbar mit den Möglichkeiten zur Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 BauGB.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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6,3 MB
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