Beschlussvorlage - 2018/502

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Beratungsfolge

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Beschlussentwurf

1. Der Abwägungsvorlage wird zugestimmt.

2. Der Bebauungsplan wird als Satzung beschlossen. Die Begründung wird gebilligt.

 

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Sachverhalt

In seiner Sitzung am 14.12.2017 hat der Stadtrat die Aufstellung des Bebauungsplanes V/22 "Gewerbegebiet ehemaliges Acetylenwerk" beschlossen. Dieser Beschluss wurde am 03.01.2018 ortsüblich bekannt gemacht.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bestandssicherung des Betriebes der Fa. Niederer sowie deren Erweiterung auf das Areal der benachbarten ehemaligen Acetylenfabrik geschaffen.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 15.01.2018 bis einschließlich 26.01.2018 statt. Anregungen der betroffenen Öffentlichkeit zu der beabsichtigten Planung sind in diesem Zeitraum nicht eingegangen. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden erhielten mit Schreiben vom 20.12.2017 die Möglichkeit, Stellung zu nehmen und evtl. in Bezug auf ihren Aufgabenbereich bestehende Anregungen vorzubringen. Die eingegangen Anregungen und Hinweise wurden in die Planung eingestellt.

Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 12.04.2018 bis einschließlich 14.05.2018 statt. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbarkommunen erhielten mit Schreiben vom 26.03.2018 die Möglichkeit, Stellung zu nehmen und evtl. in Bezug auf ihren Aufgabenbereich bestehende Anregungen vorzubringen. Von den Stellen, die sich innerhalb der vorgesehenen Frist nicht geäußert habe, ist anzunehmen, dass keine von ihnen wahrzunehmenden Belange durch die Planung berührt werden.

Zu den eingegangen Anregungen wurde eine Stellungnahme erstellt, die als Anlage beigefügt ist.

Anregungen der betroffenen Öffentlichkeit zu der beabsichtigten Planung sind in diesem Zeitraum nicht eingegangen.

Die Verwaltung empfiehlt, die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a BauGB vorgebrachten öffentlichen und privaten Belange analog der als Anlage beigefügten Synopse gem. § 1 Abs. 7 BauGB abzuwägen, den Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen und die Begründung zu billigen.

 

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Anlagen

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