Informationsvorlage - 2018/472
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Einteilung der Wahlbereiche
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
- zuständig:
- Verwaltungsmanagement
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Geplant
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Stadtrat
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Entscheidung
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21.06.2018
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Sachverhalt
Der folgende Sachverhalt dient der frühzeitigen Information des Stadtrates im Hinblick auf notwendig werdende grundlegende Änderungen bei der Einteilung der Wahlbereiche für die Kommunalwahl 2019. Die nachfolgenden Erläuterungen dienen ausschließlich der Information; ein formeller Beschluss ist gemäß § 1 Abs. 1 Kommunalwahlordnung (KWO) zu fassen, sobald der Wahltag feststeht.
Der Saarländische Städtetag (SSGT) hat in einer Mail vom 20. März 2018 auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 22.10.2008, Az. 8 C 1/08 aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass dieses Urteil auch im Saarland für die Bildung von Wahlbereichen, insbesondere im Hinblick auf mögliche Wahlanfechtungsverfahren von Bedeutung ist. Diese Auffassung wird auch von der Landeswahlleitung vertreten und eine entsprechende Handlungsempfehlung gegeben.
Gemäß § 4 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz (KWG) wird das Wahlgebiet vom Stadtrat für die Aufstellung von Bereichslisten in Wahlbereiche eingeteilt. Die Wahlbereiche sollen einen oder mehrere benachbarte Gemeindeteile (Stadtteile, Ortsteile) umfassen. Das KWG enthält keine Regelung über die Größe der Wahlbereiche.
In der Vergangenheit wurde das Wahlgebiet der Stadt Völklingen in die Wahlbereiche Völklingen, Ludweiler und Lauterbach eingeteilt.
Das Urteil des BVerwG führt an, dass die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbereiche zur Wahrung der allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze gemäß des Artikels 38 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes, der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Wahlbewerber in möglichst gleich große Wahlbereiche einzuteilen ist. Abweichungen in der Größe müssen nachvollziehbar unter Angabe der Kriterien und ihrer Gewichtung begründet werden. Aus dem Grundsatz der Wahlgleichheit resultiert, dass beim aktiven Wahlrecht die Stimme eines jeden Wählers den gleichen Zählwert und – bei der Verhältniswahl – den gleichen Erfolgswert haben muss, d. h. alle Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben.
Wenn ein Wahlbewerber eines bestimmten Wahlbereiches mit einer verhältnismäßig geringen Stimmenzahl zum Wahlerfolg gelangt, während in einem anderen Wahlbereich selbst eine weitaus höhere Stimmenzahl keinen Erfolg bringt, führt dies für den Wahlberechtigten im zweiten Fall zu einem geringeren Erfolgswert seiner abgegebenen Stimme und für den einzelnen Wahlbewerber zu einer Verringerung seiner Wahlchancen.
Für das Verfahren zur Bildung von Wahlbereichen folgt daraus letztlich, dass der Zuschnitt annähernd gleich großer Wahlbereiche oberstes Ziel zu sein hat. Jeder Wahlbereich sollte eine möglichst gleiche Anzahl von Einwohnern erfassen. Diesem Ziel dürften nur verfassungslegitime Einschränkungen entgegengesetzt werden, die zu größeren oder kleineren Wahlbereichen führen könnten. Diese Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines „besonderen, sachlich legitimierten, zwingenden Grundes“. Allerdings dürfen solche Differenzierungen in ihrer Bedeutung jedoch nicht stärker ins Gewicht oder „in die Waage fallen“, als die Grundsätze der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit dies zulassen.
Die Gesichtspunkte „einer leichteren Zuordnung des jeweiligen Wahlbereichs zu einem Wohngebiet und einer engeren persönlichen Beziehung der Wahlbewerber zum Wahlbereich stellen keine durch die Verfassung legitimierten Gründe dar, die von einem Gewicht sind, dass sie mit dem überragenden Grundsatz der Wahlgleichheit, der für die Demokratie prägend ist, sich die Waage halten können. Die enge Zusammengehörigkeit zwischen Wahlbewerber und Wählerschaft, wenn sie dann Ausdruck im Bilden kleinerer Wahlbereiche findet, wirkt sich nachteilig sowohl für den Erfolgswert der einzelnen Stimmen der Wähler als auch für die Chancen des Wahlbewerbers aus. In Wirklichkeit wird damit nicht die Integrationsmöglichkeit durch den Zuschnitt kleiner Wahlbereiche verbessert, sondern erschwert, da sich die örtliche Verwurzelung in kleinen Wahlbereichen bei gleichzeitigem Bestehen von großen Wahlbereichen als hinderlich für die Gewinnung von Stadtratsmandaten erweist.
Um dem Urteil des BVerwG entsprechend Rechnung zu tragen, wird von Seiten der Verwaltung vorgeschlagen, die Wahlbereiche im Wahlgebiet der Stadt Völklingen wie folgt, neu einzuteilen:
Die Anzahl der Einwohner lag am 30.04.2018 bei 40.421.
Wahlbereich I:
ca. 20.601 Einwohner
Luisenthal, Heidstock, Röchlinghöhe und Innenstadt ("rechts der Saar")
Wahlbereich II:
ca. 19.820 Einwohner
Fenne, Fürstenhausen, Wehrden, Geislautern, Ludweiler und Lauterbach ("links der Saar")
