Beschlussvorlage - 2018/437

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Beratungsfolge

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Beschlussentwurf

Der Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen der Amtsperiode 2019 - 2023 wird zugestimmt.

 

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Sachverhalt

Ende des Jahres 2018 wird die Schöffenwahl für die Amtsperiode 2019 – 2023 stattfinden.

Gemäß § 36 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) hat hierfür die Gemeinde alle fünf Jahre eine Vorschlagsliste für Schöffen zu erstellen, die vom Stadtrat zu beschließen ist. Die beschlossene Vorschlagsliste der Gemeinde ist anschließend eine Woche lang zu jedermanns Einsicht öffentlich auszulegen. Gemäß § 37 GVG kann binnen einer Woche Einspruch eingelegt werden mit der Begründung, dass dort Personen aufgenommen wurden, die gemäß § 32 GVG nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33, 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten.

Nachstehend ein Auszug aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG):

 

§ 31 (Ehrenamt)

Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden.

 

§ 32 (Unfähigkeit zum Schöffenamt)

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

1.  Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung   

     öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu

     einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

 

2.  Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat 

     schwebt, die den Verlust zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

 

 

§ 33 (Nicht zu berufende Personen)

Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

 

1.  Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste  

     Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

 

2.  Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder bis zum

     Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

 

3.  Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der

     Gemeinde wohnen;

 

4.  Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet

     sind;

 

5.  Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen

     Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

 

6.  Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

 

§ 34 (Weiter nicht zu berufende Personen)

Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

 

1.      der Bundespräsident;

2.      die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

3.      Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand 

         versetzt werden können;

4.      Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

5.      gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des

         Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

6.      Religionsdiener und Mitglieder solcher religiöser Vereinigungen, die

         satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;

 

Die Verwaltung hat bei der Erstellung der Vorschlagsliste, die dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen ist, die genannten Voraussetzungen für das Amt überprüft, soweit ihr diese Daten bekannt sind, also insbesondere die Altersgrenzen, Wohnsitz in der Gemeinde, zurückliegende Amtszeit und bestimmte Berufsgruppen.

Vorschläge der Fraktionen oder Eigenbewerbungen, die die prüfbaren Voraussetzungen nicht erfüllten, wurden bei der Erstellung der Vorschlagsliste nicht berücksichtigt, da die im Gesetz genannten Voraussetzungen als bindend angesehen werden und um zu vermeiden, dass Einsprüche gemäß § 37 GVG erhoben werden oder dass später Personen von der Schöffenliste gemäß § 52 GVG gestrichen werden müssen. Diese Verfahrensweise wurde bisher vom Stadtrat nie beanstandet.

Als Anlage ist die von der Verwaltung erstellte Vorschlagsliste beigefügt, die die Kriterien der §§ 32, 33, 34 GVG, soweit überprüfbar, erfüllt.

 

Die Beschlussfassung des Stadtrates über die Aufnahme in die Vorschlagsliste bedarf einer Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Stadtrates.

 

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Anlagen

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