Beschlussvorlage - 2018/380

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussentwurf

  Das Einvernehmen zwischen der evangelischen Kirchengemeinde Völklingen Warndt und der Stadt Völklingen wird hergestellt.

Reduzieren

Sachverhalt

 

 

Die Evangelische Kirchengemeinde Völklingen Warndt beabsichtigt ein Kolumbarium in der Auferstehungskirche Völklingen Wehrden zu errichten. Gemäß § 4 Absatz 1, saarländisches Bestattungsgesetz, ist das Einvernehmen mit der Stadt Völklingen nachzuweisen. Da die Stadt Völklingen selbst verschiedende Grabstätten in ausreichendem Umfang anbietet. -u.a. Einzelkammer- und Doppelkammerstele kann der Argumentation der Kirchengemeinde, dass das Kolumbarium eine sinnvolle Ergänzung zum städtischen Friedhofsangebot ist, nicht gefolgt werden.
 

 

 

Es ist unstrittig, dass Beisetzungen im Kolumbarium zu Mindereinnahmen im städtischen Gebührenhaushalt im Bereich der Friedhöfe führen. Gemäß rechtlicher Stellungnahme des FB 1 vom 22.10.17 sind jedoch wirtschaftliche/finanzielle Überlegungen einer Kommune nicht dazu geeignet, eine Versagung des Einvernehmens zu tragen. Eine gegenteilige Annahme wäre auch mit dem privilegierten Status der Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, im Bereich des Bestattungswesens kaum vereinbar.

 

Dies wird auch durch eine Stellungnahme des für das Bestattungswesen zuständige Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie untermauert. Aus dieser Stellungnahme geht hervor, dass der Gemeinde der Einwand der eventuell zu erwartenden finanziellen und wirtschaftlichen Einbußen als berücksichtigungsfähige Begründung zur Verweigerung des Einvernehmens nur dann möglich ist, wenn tatsächlich der Grundsicherungsauftrag der Gemeinde als allgemeiner Grundsatz des Bestattungswesens maßgeblich tangiert werden könnte.

 

Auch aus Sicht des FD 46 - Stadtplanung und -entwicklung  bestehen aus planungsrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Errichtung des Kolumbariums im Kirchengebäude.

 

 

 

 

Reduzieren

Finanzielle Auswirkungen

 

 

Fehlende Einnahmen im Bereich des städtischen Gebührenhaushaltes - Friedhöfe  - durch die Urnenbeisetzungen, die zukünftig im Kolumbarium anstatt auf den städtischen Friedhöfen durchgeführt werden.

Die Kosten für eine Urneneinzelgrabstätte im Kolumbarium belaufen sich bei einer Nutzungsdauer von 15 Jahren auf jährlich 149,67 €, bei Urnenfamiliengrabstätten auf jährlich 214,33 €.

Die Kosten für Urneneinzelgrabstätten in Stelen auf städtischen Friedhöfen betragen bei einer Nutzungsdauer von 10 Jahren 210,00 € und bei Urnendoppelkammerstelen bei einer Nutzungsdauer von 15 Jahren 213,33 € pro Jahr.

 

Loading...