Beschlussvorlage - 2018/372

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Beratungsfolge

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Beschlussentwurf

 

1. Der Abwägungsvorlage wird zugestimmt.

2. Der Bebauungsplan wird als Satzung beschlossen. Die Begründung wird gebilligt.

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Sachverhalt

 

In seiner Sitzung am 28.09.2017 hat der Stadtrat beschlossen, den Bebauungsplan II/12-I, Markt-, Moltke-, Cloosstraße "D" im beschleunigten Verfahren gem. § 13a Baugesetzbuch zu ändern. Durch die bestehenden Festsetzungen der rechtskräftigen Änderung des Bebauungsplanes II/12-I Markt-, Moltke- und Cloosstraße "D" von 1984 ist aktuell eine nachhaltige Folgenutzung des Postkomplexes sowie eine Erweiterung der bestehenden Polizeiinspektion in den rückwärtigen Gebäudebereich nicht realisierbar. Zudem sollen generell unerwünschte Folgenutzungen ("Trading-down" Effekte) im gesamten Geltungsbereich vermieden werden. Daher müssen neue planungsrechtliche Voraussetzungen geschaffen werden, es bedarf erneut einer Teiländerung des Bebauungsplanes. Der Bebauungsplan ersetzt in seinem Geltungsbereich die Änderung des Bebauungsplanes II/12-I, Markt-, Moltke- und Cloosstraße "D" von 1984. Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB fand vom 02.11.2017 bis zum 04.12.2017 statt.  Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB fand parallel zur öffentlichen Auslegung statt. Die während dieser Zeit abgegebenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden wurden in einer Abwägungssynopse zusammengefasst, die als Anlage beigefügt ist. Von den Stellen, die sich innerhalb der vorgesehenen Fristen nicht geäußert haben, ist anzunehmen, dass keine von Ihnen wahrzunehmenden Belange durch die Planung berührt werden. Bürgerinnen und Bürger haben sich zu der Planänderung nicht geäußert. Die Verwaltung empfiehlt, die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten öffentlichen und privaten Belange analog der als Anlage beigefügten Synopse gem. § 1 Abs. 7 BauGB abzuwägen, den Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen und die Begründung zu billigen.

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Finanzielle Auswirkungen

 

 

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Anlagen

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