Beschlussvorlage - 2017/333
Grunddaten
- Betreff:
-
Lärmaktionsplan Stufe II für die Stadt Völklingen. Hier: Kenntnisnahme über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichekleit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Beschluss des Lärmaktionsplans.
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- zuständig:
- Stadtplanung und -entwicklung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss Stadtentwicklung und Umwelt
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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14.12.2017
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Sachverhalt
Auf der Basis der am 25. Juni 2002 vom Europäischen Parlament verabschiedeten Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm sind die Kommunen verpflichtet Lärmaktionspläne gem. § 47e BImSchG zu erstellen. Mit diesen Plänen sollen Lärmprobleme thematisiert und erforderlichenfalls Lösungen zur Lärmminderung aufgezeigt werden. Die Stufe I der Lärmkartierung/ Lärmaktionsplanung wurde in 2008 in der Stadt Völklingen in Zusammenarbeit mit dem Umweltcampus Birkenfeld und dem Ministerium für Umwelt des Saarlandes im Rahmen eines Pilotprojektes durchgeführt. In 2008 wurde vom Stadtrat dem Aktionsplan „Straße“ zugestimmt und ein entsprechender Bericht über das Ministerium an die Europäische Kommission weitergeleitet.
In der Stufe II sind auf der Grundlage der Lärmkarten konkrete Maßnahmen auszuarbeiten, um so die Lärmbelastung zu verringern bzw. nicht noch weiter ansteigen zu lassen. Mit der Erstellung des Lärmaktionsplans der Stufe II mit dem entsprechenden Maßnahmenkatalog wurde das Büro GSB GbR, Bosen, unter der Federführung von Frau Prof. Dr. Giering, die bereits maßgeblich am Aktionsplan Stufe I beteiligt war, beauftragt.
Dem Entwurf des Lärmaktionsplans Stufe II stimmte der Stadtrat in seiner Sitzung am 22.06.2017 zu. Zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) wurde der Planentwurf in der Zeit vom 20.09.2017 bis einschließlich 27.10.2017 zu jedermanns Einsicht und mit Gelegenheit zur Stellungnahme öffentlich ausgelegt und den TÖB zur Stellungnahme zugesandt. Von Seiten der Bürger wurden keine Anregungen vorgebracht. Von den neun angeschriebenen TÖB haben fünf geantwortet. In den eingegangenen TÖB-Stellungnahmen werden keine Bedenken zum Entwurf des Lärmaktionsplans geäußert; es werden verschiedende Hinweise gegeben, die jedoch eine Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs nicht erforderlich machen. Das Ergebnis des Beteiligungsverfahrens kann der Anlage 1 entnommen werden.
Mit Beschluss des nun vorliegenden Lärmaktionsplans der Stufe II verpflichtet sich der Stadtrat und damit die Verwaltung, auf die Umsetzung der vorgeschlagenen kurz-, mittel- und langfristig umzusetzenden Maßnahmen zur Lärmminderung bzw. zur Lärmschutzvorsorge hinzuwirken. Innerhalb der öffentlichen Verwaltung ist der Lärmaktionsplan als ein auf Lärmschutz bezogener Fachplan im Rahmen von Planverfahren sowie bei Behördenentscheidungen im Rahmen der Abwägung unterschiedlicher Belange zu berücksichtigen und somit abwägungserheblich. Der Lärmaktionsplan stellt keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen dar; von ihm geht keine unmittelbare rechtliche Wirkung für oder gegen Bürgerinnen und Bürger aus.
Die für Völklingen als erfolgversprechend ermittelten Maßnahmen umfassen als Maßnahmen an der Quelle zum einen Reduzierungen der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h in sogenannten besonders belasteten "Aktionsbereichen", und zum andern, bezogen auf die Wirkung innerhalb der Aktionsbereiche auch alternativ möglich, der Einsatz lärmmindernder Fahrbahnoberflächen (s. Kap. 4.2, ab S. 31 des Erläuterungsberichts). Darüber hinaus werden sonstige übergreifende Maßnahmen in unterschiedlichen Bereichen angegeben, mit denen zur Lärmreduzierung beigetragen werden kann, wie verstärkte Kontrollen, Aufstellen von Radarsäulen, von Geschwindigkeitsanzeigetafeln, bauliche Maßnahmen an den Ortseingängen, Flüsterabdeckungen für Kanaldeckel, Attraktivierung des ÖPNV, des Fahrrad- und Fußverkehrs, Ausbau Car-Sharing oder Werben bei den Bürgern für eine lärmmindernde Fahrweise (s. 4.3 ab S. 34).
Der Lärmaktionsplan ist ein strategisches Planungsinstrument, das grundsätzlich regelmäßig fortgeschrieben werden muss und damit in seiner gesamtstädtischen Wirkung langfristig angelegt ist. Gemäß der oben genannten EU-Richtlinie soll die 1. Überprüfung bereits bis Mitte 2018 erfolgt sein. Der Lärmaktionsplan wird in die derzeit laufende Bearbeitung des Verkehrsentwicklungsplans Völklingen (VEP) mit einbezogen werden. Die im Lärmaktionsplan genannten, bzgl. Lärmreduzierung grundsätzlich als sinnvoll erachteten Maßnahmen werden dabei mit anderen im VEP zu berücksichtigenden Belangen abgewogen werden. Ergeben sich im VEP aus übergeordneter Sicht Abweichungen zu dem jetzt vorliegenden Lärmplan, können diese wiederum in der Mitte 2018 vorgesehenen Fortschreibung des Lärmaktionsplans berücksichtigt werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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88,4 kB
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(wie Dokument)
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8,6 MB
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