Beschlussvorlage - 2017/308

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussentwurf

  Es wird beschlossen, dem Haushaltssanierungsplan bis 2021 gemäß den beigefügten Anlagen 1 bis 7 zuzustimmen.

Reduzieren

Sachverhalt

 

 Die Änderung der Haushaltsatzung für das Jahr 2018 (siehe vorhergehenden TOP) bedingt auch eine Änderung des Haushaltssanierungsplanes. Des Weiteren ist dieser jetzt bis zum Jahr 2021 fortzuschreiben.

Gemäß § 82a KSVG haben Gemeinden zusätzlich zum Haushaltsplan einen Haushaltssanierungsplan aufzustellen, wenn die Allgemeine Rücklage innerhalb eines Jahres um mehr als ein Viertel verringert wird oder in zwei aufeinander folgenden Haushaltsjahren geplant ist, die Allgemeine Rücklage jeweils um mehr als ein Zwanzigstel zu verringern. Diese zweite Alternative trifft auch auf Völklingen zu.

Mit dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport (MfIuS) vom 03.06.2015 über die Überprüfung der Haushalte der Gemeinden durch die Kommunalaufsichtsbehörde beim Landesverwaltungsamt ab dem Jahr 2015 (Konsolidierungserlass) wurde das Verfahren zur Beurteilung der kontinuierlichen Verringerung des strukturellen Defizits mit dem Ziel eines zahlungsbezogenen Haushaltsausgleichs bis zum Jahr 2024 grundlegend geändert. Entscheidend ist nun, dass das "strukturelle zahlungsbezogene Defizit" des Jahres 2014 in den Jahren 2015 bis 2024 um jährlich 10% zurückgeführt wird. Die Einhaltung dieser Defizitobergrenze wird jeweils im Folgejahr auf der Basis der Finanzrechnung überprüft. Über das Jahr 2024 hinaus soll erreicht werden, dass die Erträge die Aufwendungen übersteigen, um so angemessenes Eigenkapital aufzubauen.

Der Konsolidierungserlass orientiert sich damit vollumfänglich an dem Gesetz über die Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen "Kommunaler Entlastungsfonds" ab dem Jahr 2015 (KELFG 2015), welches zum Erhalt von KELF-Mitteln die gleichen Bewilligungsvoraussetzungen beinhaltet.

Während bis 2014 die einzelnen Konsolidierungsmaßnahmen im Fokus standen, stellt ab dem Jahr 2015 die absolute Rückführung des "strukturellen zahlungsbezogenen Defizits" die einzig entscheidende zentrale Größe dar. In welchem Umfang dieses Defizit durch freiwillige oder pflichtige Aufgaben bzw. Ausgaben verursacht wird, ist unerheblich.

Das "strukturelle zahlungsbezogene Defizit" wird ermittelt, indem aus dem Defizit laut Haushaltsplan die Planansätze bestimmter Einzahlungs- und Auszahlungsarten ("Normalfaktoren") herausgerechnet und durch ihre "Normalentwicklung" ersetzt werden. Dieses Verfahren entlastet die Gemeinden von Risiken, die sich aus einer unerwarteten Verschlechterung der Rahmenbedingungen ergeben, denn hierdurch erhalten die Gemeinden mehr Zeit, um auf diese Entwicklungen zu reagieren. Steuereinbrüche werden hierdurch bei der Beurteilung zunächst ausgeklammert, ein erhöhtes Steueraufkommen (ausgenommen solches durch Hebesatzänderung) fließt jedoch ebenfalls nicht direkt in die Berechnung mit ein.

Alle nicht durch die Normalfaktoren erfassten Veränderungen im Haushalt liegen jedoch grundsätzlich im Verantwortungsbereich der Gemeinden. Die Gemeinden steuern ihr "strukturelles zahlungsbezogenes Defizit" durch die übrigen Einzahlungen und Auszahlungen und stellen insbesondere sicher, dass die Konsolidierungsvorhaben realisiert und finanzwirksam werden.

Da die Normalentwicklung und damit auch das strukturelle Defizit jährlich fortgeschrieben werden, fließen die Ergebnisse der Finanzrechnung zeitverzögert in den Defizitabbau ein. Im Zeitablauf müssen die Gemeinden damit letztendlich doch alle - auch die durch externe Vorgaben bedingten - Defizite abbauen.

Als zahlungsbezogenes Defizit gilt der Saldo aus Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit zuzüglich der um Tilgungserstattungen bereinigten ordentlichen Tilgung der Kredite für Investitionen ohne Einzahlungen oder Auszahlungen von Konsolidierungshilfen aus dem Kommunalen Entlastungsfonds.

Unter die oben beschriebene "Normalentwicklung" fallen folgende Ein-/Auszahlungen:

* Grundsteuer B
* Gewerbesteuer
* Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
* Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer
* Schlüsselzuweisungen A, B und C sowie die Sonderschlüsselzuweisungen abzüglich der Finanzausgleichsumlage nach dem KFAG
* Regionalverbandsumlage

Das MfIuS stellt den Gemeinden die Berechnung der Obergrenzen des "strukturellen zahlungsbezogenen Defizits" und die Entwicklung der Normalfaktoren in elektronischer Form als Excel-Tabelle zur Verfügung. Die Gemeinden ergänzen die übermittelte Tabelle soweit erforderlich um wesentliche für die Folgejahre erhebliche strukturellen Änderungen und Sondereffekte und um die Berechnung des individuellen strukturellen Defizits unter Nachweis der Einhaltung der Obergrenze.

Die ausgefüllte Excel-Tabelle ist zusammen mit dem Haushaltsplan dem Landesverwaltungsamt vorzulegen. Gleiches gilt für den Nachweis der strukturellen Änderungen und Sondereffekte sowie für die plausible Darlegung der wesentlichen Maßnahmen, die dazu beitragen, das strukturelle zahlungsbezogene Defizit zurückzuführen. Auch hierzu hat das MfIuS entsprechende Mustervordrucke zur Verfügung gestellt.

Gemäß Ausführungserlass des Landesverwaltungsamtes vom 02.02.2016 sind von sanierungspflichtigen Kommunen mit einem zahlungsbezogenen Ausgangsdefizit folgende Bestandteile als Haushaltsanierungsplan vorzulegen:

- die o.a. Berechnungsblätter zum Nachweis der Einhaltung der Defizitobergrenzen

- das Formblatt 1 - Plausibilisierung der Defizitentwicklung Finanzhaushalt

- das Formblatt 3 - Erläuterungen zur Defizitentwicklung Finanzhaushalt

- die Anlage 5 - Berechnungshilfe Finanzhaushalt

Die aktuellen Berechnungsblätter, die Formblätter 1 und 3 sowie die Anlage 5 sind beigefügt.

Wie aus den Berechnungsblättern hervorgeht, wird das Sanierungsziel in jedem Jahr des Finanzplanungszeitraums bis 2021 erfüllt.

Es muss jedoch deutlich darauf hingewiesen werden, dass die in den Berechnungsblättern festgesetzte Normalentwicklung jährlich fortgeschrieben wird, mit der Konsequenz, dass Ende 2018 noch einmal anhand der dann aktualisierten Berechnungsblätter eine Überprüfung dahingehend durchgeführt werden muss, ob das Sanierungsziel in den einzelnen Jahren des Finanzplanungszeitraums, der dann bis 2022 reicht, immer noch eingehalten wird.

 

Weiterhin hat die Kommunalaufsichtsbehörde mit Rundschreiben vom 19.10.2017 mitgeteilt, dass nicht nur - wie bisher - für bereits überschuldete Kommunen sondern zukünftig auch für Kommunen, denen im Finanzplanungszeitraum, d.h. bis 2021, die Überschuldung droht, verschärfte Sanierungsvorgaben gelten. Dies soll durch eine Verkürzung des Sanierungszeitraumes geschehen. Während bisher das zahlungsbezogene Defizit erst bis 2024 abgebaut sein musste, muss dies nun bereits bis 2022 erfolgt sein. Zu diesem Zweck wird das Landesverwaltungsamt den betroffenen Kommunen - hierzu gehört leider auch Völklingen - modifizierte Berechnungsblätter zum Nachweis der Einhaltung der Defizitobergrenzen zur Verfügung stellen.

 

Diese neuen Berechnungsblätter liegen uns derzeit jedoch noch nicht vor.


Weitere Erläuterungen können in der Sitzung gegeben werden.

Reduzieren

Finanzielle Auswirkungen

 

 Der Haushaltssanierungsplan ist Voraussetzung für die Genehmigung des Nachtragshaushalts.

Reduzieren

Anlagen

Loading...