Beschlussvorlage - 2017/237

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Beratungsfolge

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Beschlussentwurf

1. Der Abwägungsvorlage wird zugestimmt.

2. Der Bebauungsplan wird als Satzung beschlossen. Die Begründung wird gebilligt.

 

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Sachverhalt

 

In seiner Sitzung am 11.05.2017 hat der Stadtrat beschlossen, den Bebauungsplan II/71 "Auf Rinzelrech im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB zu ändern.

Das Verfahren wurde eingeleitet mit der Maßgabe:

  • Die Zulässigkeit von Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, sowie die Zulässigkeit von Bürogebäuden insgesamt auf nicht größer als max. 300 qm zu beschränken.
  • Die Begrenzung der Verkaufsfläche für Einzelhandelsläden auf insgesamt max. 300 qm zu beschränken.
  • Die Festsetzung einer max. Gebäudeoberkante auf 12 m Höhe zu beschränken.

Ziel der Bebauungsplanänderung ist es vorrangig, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung einer Eventhalle zu schaffen. Der Beschluss, den Bebauungsplan zu ändern, wurde am 24.05.2017 bekannt gemacht.

Die Öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 01.06.2017 bis 03.07.2017 statt. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbarkommunen erhielten mit Schreiben vom 17.05.2017 die Möglichkeit, Stellung zu nehmen und evtl. in Bezug auf ihren Aufgabenbereich bestehende Anregungen vorzubringen. Von den Stellen, die sich innerhalb der vorgesehenen Fristen nicht geäußert haben, ist anzunehmen, dass keine von ihnen wahrzunehmenden Belange durch die vorgelegte Planung berührt werden.

Zu den eingegangenen Anregungen wurde eine Stellungnahme erstellt, die als Anlage beigefügt ist. Sollten nach Erstellung dieser Sitzungsvorlage noch weitere Anregungen eingehen, werden diese bis zur Sitzung nachgereicht.

Anregungen der betroffenen Öffentlichkeit zu der beabsichtigten Änderung sind in diesem Zeitraum nicht eingegangen.

Die Verwaltung empfiehlt, die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 BauGB und der Behörden gem. § 4 BauGB vorgebrachten öffentlichen und privaten Belange analog der als Anlage beigefügten Synopse gem. § 1 (7) BauGB abzuwägen, den Bebauungsplan gem. § 10 (1) BauGB als Satzung zu beschließen und die Begründung zu billigen.


 

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Anlagen

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