Beschlussvorlage - 2017/189

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Beratungsfolge

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Beschlussentwurf

 

1. Der Abwägungsvorlage wird zugestimmt.
2. Der Bebauungsplan wird als Satzung beschlossen. Die Begründung wird gebilligt.

 

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Sachverhalt

 

In seiner Sitzung am 06.10.2016 hat der Stadtrat beschlossen, den Bebauungsplan II/21 „Wohnen am Bürgerpark“ gem. § 2 BauGB aufzustellen.

Ziel des Bebauungsplanes ist es, auf dem Gelände einer ehemaligen Gärtnerei ("Gärtnerei Hermanns") die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Nachverdichtung und damit einhergehend für die Errichtung von Wohngebäuden zu schaffen. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan wird dem Ziel nachgekommen, Wohnraum im zentralörtlichen Teil Völklingens zu schaffen.

Der Beschluss, den Bebauungsplan aufzustellen, wurde am 16.11.2016 ortsüblich bekannt gemacht (§ 2 Abs. 1 BauGB).

Die Öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 13.04.2017 bis 15.05.2017 statt. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbarkommunen erhielten mit Schreiben vom 03.04.2017 die Möglichkeit, Stellung zu nehmen und evtl. in Bezug auf ihren Aufgabenbereich bestehende Anregungen vorzubringen. Von den Stellen, die sich innerhalb der vorgesehenen Fristen nicht geäußert haben, ist anzunehmen, dass keine von ihnen wahrzunehmenden Belange durch die vorgelegte Planung berührt werden.

Zu den eingegangenen Anregungen wurde eine Stellungnahme erstellt, die als Anlage beigefügt ist. Sollten nach Erstellung dieser Sitzungsvorlage noch weitere Anregungen eingehen, werden diese bis zur Sitzung nachgereicht.

Anregungen der betroffenen Öffentlichkeit zu der beabsichtigten Änderung sind in diesem Zeitraum ebenfalls eingegangen. Zu den eingegangenen Anregungen wurde eine weitere Stellungnahme erstellt, die ebenfalls als Anlage beigefügt ist.

Die Verwaltung empfiehlt, die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 BauGB und der Behörden gem. § 4 BauGB vorgebrachten öffentlichen und privaten Belange analog der als Anlage beigefügten Synopse gem. § 1 (7) BauGB abzuwägen, den Bebauungsplan gem. § 10 (1) BauGB als Satzung zu beschließen und die Begründung zu billigen.

 

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Anlagen

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