Beschlussvorlage - 2017/156
Grunddaten
- Betreff:
-
Umsetzung des neuen ÖPNVG Saarland - hier: Übergang der VGS auf den ZPS - Notwendige Anpassung der ZPS-Satzung aufgrund des neuen ÖPNV-Gesetzes des Saarlandes
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- zuständig:
- Verwaltungsmanagement
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Unterausschuss Völklinger ÖPNV
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Anhörung
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Anhörung
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Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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08.06.2017
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Beschlussentwurf
a)
Es wird beschlossen, dem Beschlussvorhaben des Zweckverbandes Personennahverkehr Saarland (ZPS) zur Vermögensübertragung der VGS wie folgt zu- zustimmen:
- Die Verbandsversammlung des ZPS beschließt, den Geschäftsanteil des Landes (Bundesland Saarland) an der VGS gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des Nennwerts des hälftigen Stammkapitals der VGS zuzüglich der dem Land zugeordneten Kapitalrücklage zum Tag der Vertragsunterzeichnung zu erwerben.
- Die Verbandsversammlung des ZPS beschließt, das Vermögen der VGS als Ganzes im Wege der Vermögensübertragung nach § 174 Abs. 1 UmwG unter Auflösung ohne Abwicklung der VGS auf den ZPS zur Fortführung als Geschäftsstelle zu übertragen und weist den Verbandsvorsteher als gesetzlichen Vertreter des ZPS an, den beigefügten Vermögensübertragungsvertrag zur Übertragung des Vermögens der VGS als Ganzes im Wege der Vermögensübertragung nach § 174 Abs. 1 UmwG auf den ZPS unter Auflösung ohne Abwicklung der VGS abzuschließen.
- Die Verbandsversammlung des ZPS weist den entsendeten Vertreter des ZPS in der Gesellschafterversammlung der VGS an, dem Vermögensübertragungsvertrag zuzustimmen.
b)
Es wird beschlossen, der Änderung der Satzung des ZPS zuzustimmen.
Sachverhalt
Das neue Gesetz Nr. 1908 über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (ÖPNVG) vom 30. November 2016 sieht mit Wirkung zum
01. Januar 2017 den vollständigen Übergang der VGS Verkehrsmanagement-Gesellschaft Saar mbH auf den ZPS Zweckverband Personennahverkehr Saarland vor. Mit dem neuen ÖPNVG wird die VGS zur Geschäftsstelle des ZPS gemäß § 6 (2) ÖPNVG. Der ZPS soll demnach als Verbund der Aufgabenträger durch Vereinheitlichung der Organisationsstruktur und des Öffentlichen Auftritts gestärkt alle Kompetenzen zur operativen Aufgabenwahrnehmung in sich vereinen.
Die Umsetzung der genannten gesetzlichen Vorgaben macht zum einen die Abwicklung der Vermögensübertragung von der VGS auf den ZPS mit vorherigem Erwerb der Unternehmensanteile des Landes, zum anderen die Änderung der Verbandssatzung des ZPS erforderlich.
a) Erwerb des Geschäftsanteils des Bundeslands Saarland an der Verkehrsmanagement-Gesellschaft Saar mbH (VGS) durch den Zweckverband Personennahverkehr Saarland (ZPS);
Fortführung der Aufgaben der VGS als Geschäftsstelle des ZPS mit Wirkung zum 01.01.2017 im Wege der Vermögensüber-tragung nach § 174 Abs. 1 UmwG
Im Rahmen einer Vermögensübertragung nach §§ 174 ff. Umwandlungsgesetz (UmwG) sollen mit Wirkung zum 1. Januar 2017 unter vorherigem Erwerb der Unternehmensanteile des Landes die Aufgaben der VGS als Geschäftsstelle des ZPS fortgeführt werden. Hierbei sind ein Anteilskaufvertrag (Anlage A.1) und ein Vermögensübertragungsvertrag (Anlage A.2) zu schließen.
Näheres ist dem beigefügten Informationsschreiben der PWC (Anlage A.3) zu entnehmen.
b) Satzungsänderung ZPS
Die vorgenannten gesetzlichen und organisationsstrukturellen Änderungen machen eine Anpassung der ZPS Verbandssatzung erforderlich.
Die Verbandssatzung ist als Anlage B.1 angefügt. Zusätzlich stellt eine Synopse (Anlage B.2) die Neuerungen gegenüber der bisherigen Satzung dar.
Nennenswerte Neuerungen:
- Die Ziele und Aufgaben des Zweckverbandes (§ 3 Verbandssatzung) orientieren sich eng an den gesetzlichen Vorgaben des neuen ÖPNVG zum Verbund der Aufgabenträger (§ 6 ÖPNVG) und zum Verbund der Verkehrs-unternehmen (§ 7 ÖPNVG).
- Die Schlüsselung der Finanzierungsanteile zwischen Land (Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr) und dem ZPS zur Finanzierung der VGS mbH (zukünftig: Geschäftsstelle ZPS) fand bislang nach dem Verursacherprinzip statt. Die neue Verbandssatzung sieht eine deutlich höhere Finanzierungsbeteiligung des Landes vor (§ 4 Verbandssatzung).
- Die Stimmenverteilung und Beschlussfähigkeit in der Verbandsver-sammlung wird ebenfalls neu geregelt. Insbesondere entsendet jedes Verbandsmitglied, ausgenommen das Saarland, nur noch seinen gesetzlichen Vertreter in die Verbandsversammlung. Jedes Mitglied erhält je nach Einwohnerzahl seiner kommunalen Gebietskörperschaften eine oder mehrere Stimmen (§ 6 Verbandssatzung).
- Geschäftsstelle und Verwaltung des Zweckverbandes werden in § 10 der Verbandssatzung geregelt.
- Der bisherige § 12 der Verbandssatzung (Rechnungsprüfung) wurde ersatzlos gestrichen, um sowohl den Prüfauftrag an eine Wirtschaftsprüfungs-gesellschaft als auch an ein Rechnungsprüfungsamt zu ermöglichen. Neu geregelt in § 12 sind Wirtschaftsführung und Rechnungswesen.
