Beschlussvorlage - 2017/177

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Beratungsfolge

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Beschlussentwurf

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  1. Der städtebaulichen Vorplanung Gesamtbereich wird zugestimmt. 2. Der Entwurfsplanung "Neugestaltung der Hochstraße" als Grundlage eines Förderantrages wird zugestimmt.

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Sachverhalt

  Das Quartier der Nördlichen Innenstadt wurde 2015 als städtebauliche Gesamtmaßnahme in das Städtebauförderprogramm "Soziale Stadt" neu aufgenommen. Die Grundlage für die Durchführung der Gesamtmaßnahme bildet das Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK), das im Mai 2015 durch den Stadtrat beschlossen worden war. Das ISEK wiederum berücksichtigt die Ergebnisse einer Zukunftswerkstatt, in deren Rahmen sich die Bürgerinnen und Bürger und die sonstigen für das Quartier relevanten Akteure mit der weiteren Entwicklung der Nördlichen Innenstadt beschäftigten.

 

Unter dem Leitbild "Besser wohnen und leben im Quartier" werden im ISEK relevante Handlungsfelder benannt und konkrete Maßnahmen vorgeschlagen, mit denen ein Betrag zur Erreichung von Teilzielen geleistet werden kann. Im Handlungsfeld "Städtebauliche Aufwertung" mit dem Teilziel "funktionale und gestalterische Aufwertung des öffentlichen Raumes zur Verbesserung des Gesamterscheinungsbildes und zur Anregung privater Folgeinvestitionen" wird die Neugestaltung des Bereichs "Karlstraße/Hochstraße" als Maßnahmenschwerpunkt genannt. Ausgehend von einem sehr schlechten Zustand der Straßen- und Gehwegbeläge und unter Berücksichtigung der Funktion der Straßen als reine Anliegerstraßen bietet der zur Verfügung stehende relativ breite Verkehrsraum ausreichend Potenzial, im Sinne einer Wohnumfeldverbesserung tätig zu werden. Die Planungsziele lauten: Aufwertung der Aufenthaltsfunktion der Straßen, Förderung der Attraktivität des Zu-Fuß-Gehens, Herstellen einer Schulwegsicherheit, Verkehrsberuhigung, Neuordnung des Parkens, Straßenraumbegrünung zur gestalterischen Aufwertung, einheitliche und attraktive Gestaltung der Oberflächenbeläge, der Leuchten und sonstigen Möblierungselemente.

 

In Absprache mit dem Fördermittelgeber, in diesem Fall dem Ministerium für Inneres und Sport des Saarlandes, wurde zunächst eine städtebauliche Vorplanung für die beiden Straßen, einschließlich des die Straßen verbindenden Teilstücks der Poststraße in Auftrag gegeben. Unter Analyse der Lage und der Funktion der Straßen im Gesamtquartier und auf Grundlage einer umfangreichen Bestandsaufnahme wurden hier zunächst grundsätzlich anwendbare Entwurfsprinzipien und Gestaltungsschwerpunkte entwickelt. In einer ersten Eigentümer-/Anwohnerversammlung am 12.12.2016 wurden diese Prinzipien vorgestellt; über einen Fragebogen konnte jeder Eigentümer seine Wünsche und Bedarfe u.a. zu Straßenausbau - und gestaltung, zur Begrünung, zum Oberflächenbelag oder zum Parkplatzbedarf äußern und anmelden. Zustimmung fand der niveaugleiche Ausbau ohne Hochbord bei Asphaltierung der Straße und Pflasterung der Gehwegbereiche; überwiegend negativ (unter Kosten- und Pflegegesichtspunkten) wurde die Einrichtung von Hochgrün gesehen. Besondere Beachtung sollte der Verbesserung der Parksituation gewidmet werden. In einer ersten Reaktion auf die Diskussion der Bürgerversammlung veranlasste die GSW eine Reduzierung der Preise für die Miete eines Stellplatzes in der Tiefgrage des Gebäudes Hochstraße 2 bis 6 und eine Bereitstellung dieser Mietplätze auch für sonstige Anwohner der umliegenden Straßen.

 

Auf Grundlage der Ergebnisse der Versammlung sowie der Fragebogenaktion wurden verschiedene Varianten der Straßen- und Verkehrsführung und der Straßenraumgestaltung ausgearbeitet und bewertet. Unter verwaltungsinterner Abstimmung und unter Berücksichtigung der Anforderungen der Städtebauförderung wurde eine Vorzugsvariante als städtebauliche Vorplanung entwickelt. Diese wurde in einer zweiten Eigentümer-/Anwohnerversammlung am 20.02.2017 den Bürgern vorgestellt. Sie beinhaltet den niveaugleichen Ausbau mit einer beidseitigen Rinne, die Anordnung von Parkplätzen in geordneter Weise, die großzügige Ausweisung von Gehwegbereichen und eine zurückhaltende Begrünung mit Hochgrün, möglichst ohne Beschränkung des Parkraums. Nach Klärung einiger Detailfragen wurde vereinbart, eine bisher noch nicht betrachtete Variante, Führung des Verkehrs im Einbahnverkehr bei Beibehaltung des Längsparkens, wie es in der Vorzugsvariante vorgesehen ist, noch zu untersuchen, insbesondere unter dem Aspekt zusätzlicher Parkplätze und Steigerung der Verkehrsberuhigung.

 

Die Untersuchung unter Einbeziehung der Fachplaner und der Straßenverkehrsbehörde ergab folgendes: eine formalrechtliche Hürde zur Einführung einer Einbahnstraßenregelung stellt der § 45 Abs.9 Straßenverkehrsordnung dar, nach dem eine Beschränkung des fließenden Verkehrs nur aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse zulässig ist. Die besonderen Verhältnisse müssten vorab gutachterlich belegt werden, was im vorliegenden Fall problematisch erscheint. Der Effekt der zusätzlichen Verkehrsberuhigung, der durch eine schmale Fahrbahn bei Einbahnverkehr evtl. erzeugt werden kann, kann dagegen auch über eine Weiterentwicklung der Vorzugsvariante erreicht werden; bei Inanspruchnahme der Rinne im Begegnungsfall Pkw/Lkw kann die eigentliche Fahrbahn auf das Mndestmaß von 4,15 m reduziert werden, gegenüber 4,80 m in der bisherigen Vorzugsvariante. Dadurch können die Gehwegbereiche entsprechend erweitert und die Dominaz des fließenden (und ruhenden) Verkehrs weiter reduziert werden. Was weiterhin gegen eine Einbahnregelung der beiden Straßen spricht, ist die Unübersichtlichkeit für Ortsunkundige, die Verkehrsverlagerung durch notwendige Umwege sowie mögliche Probleme für Anlieferungen und Entsorgungsfahrzeuge. Die unter Einbeziehung der Einbahnprüfung nochmals überarbeitete Vorzugsvariante, zu der auch zwischenzeitlich die städtebauliche Zustimmung des Zuschussgebers vorliegt wird in der Sitzung des Ortsrates Völklingen sowie in der SU-Sitzung von einem Vertreter des Planungsbüros erläutert werden.

 

Als erste Teilmaßnahme aus der städtebaulichen Vorplanung ist die Ausführung der Neugestaltung der Hochstraße vorgesehen. Zur Vorbereitung eines entsprechenden Projektantrages im Rahmen des Städtebauförderprogramms "Soziale Stadt" wurde ein Ingeniuerbüro mit der Entwurfsplanung beauftragt. Ein Vertreter des Ingenieurbüros wird ebenfalls in den Sitzungen des Ortsrates Völjklingen und des SU-Ausschusses anwesend sein und für Fragen zur Verfügung stehen.


 

Weiteres Vorgehen

Nach Zustimmung zur städtebaulichen Gesamtplanung und zu der daraus abgeleiteten Entwurfsplanung für die Neugestaltung der Hochstraße durch die politischen Gremien wird zunächst nur beschränkt auf die Hochstraße ein Förderantrag gestellt werden. Je nach Eingang des Förderbescheides kann in der zweiten Jahreshälfte mit der Vorbereitung und der Durchführung der Bauarbeiten begonnen werden. Die Kosten für die Maßnahme "Hochstraße" sind durch Zuteilungen von Fördermitteln aus den Jahren 2015 und 2016 abngedeckt.

Für den Ausbau der Karlstraße sowie des Verbindungsstücks der Poststraße wird erst zu einem späteren Zeitpunkt der entsprechende Förderantrag gestellt werden; die Zuteilung der dafür benötigten Mittel wurde angekündigt, ist aber formell noch nicht erfolgt.


 

Ausbaubeitragssatzung

Im Falle der Neugestaltung der Hochstraße kommt die Satzung über die Erhebung von Ausbaubeiträgen zur Anwendung. D.h. 60 % der Baukosten für den Gehwegausbau bis zu einer Breite von maximal 2 m müssen auf die anliegenden Grundstückseigenümer umgelegt werden. Derzeit liegt nur eine Kostenschätzung vor, die von ca. 100.000 € für den Gehwegsausbau ausgeht, wonach ca. 60.000 € von den Anliegern übernommen werden müssten. Über die dabei enstehenden Kosten für den einzelnen Eigentümer kann zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Aussage getroffen werden.

 

 

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen

 

  Die Gesamtbaukosten für den Umbau der Hochstraße werden auf ca. 470.000 € geschätzt.  Planungskosten und sonstige Nebenkosten belaufen sich auf ca. 40.000 €. Da die Einnahmen aus den Ausbaubeiträgen von den förderfähigen Kosten in Abzug gebracht werden, verbleiben ca. 450.000 € als förderfähige Kosten. Bei einer 2/3-Förderung durch Bund und Land, ergibt sich ein Eigenanteil von ca. 150.000 €, der von der Stadt übernommen werden muss. 

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Anlagen

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