Beschlussvorlage - 2017/123
Grunddaten
- Betreff:
-
Erlass einer Haus- und Badeordnung für die öffentlichen Bäder der Stadt Völklingen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- zuständig:
- Bauverwaltung, Städtebauförderung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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11.05.2017
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Sachverhalt
Die Stadt Völklingen betreibt und unterhält das Raymund-Durand-Bad (Stadtbad) in der Stadtmitte und das Freibad im Köllerbachtal als öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 19 KSVG auf der Grundlage der vom Stadtrat am 19.05.2009 beschlossenen Haus- und Badeordnung, die sich überwiegend an der Muster-Haus- und Badeordnung für öffentliche Bäder (herausgegeben von der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e.V.) orientiert.
In der öffentlichen Diskussion hat sich in letzter Zeit der Begriff „übliche Badebekleidung“ stetig gewandelt. Im § 4 Abs. 7 der städt. Haus- und Badeordnung. aus dem Jahr 2009 ist der diesbezügliche Passus wie folgt abgefasst:
„Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet. Das Tragen von Unterwäsche o.ä. unter der Badebekleidung ist untersagt. Badeshorts müssen den durch Aushang bekannt gegebenen Vorgaben entsprechen.“
Um der geänderten Auffassung in der Gesellschaft, was unter üblicher Badebekleidung zu verstehen ist, Rechnung zu tragen, muss die geltende Haus- und Badeordnung geändert werden. Das Interesse von Frauen mit muslimischem Hintergrund am Baden und Schwimmen hat in den letzten Jahren zur Entwicklung des „Burkini“ geführt. Dieser gehört mittlerweile in den deutschen Schwimmbädern und auch aus Sicht der Deutschen Gesellschaft für das Bäderwesen e.V. zum Kanon der „üblichen Badebekleidung“. Der damalige Werksausschuss GGM hat dieser Entwicklung bereits Rechnung getragen, und in seiner Sitzung am 10.10.2013 beschlossen, handelsübliche Burkinis als übliche Badebekleidung im Sinne der Badeordnung zuzulassen.
Als Auswirkung der zunehmenden Sonneneinstrahlung bietet die Textilindustrie nun seit einigen Jahren sog. UV-Schwimmshirts bzw. auch Schwimmanzüge an. Im letzten Sommer wurde das Aufsichtspersonal im Freibad öfter mit dem Wunsch mancher Badbesucher konfrontiert, das Tragen solcher Badebekleidung zuzulassen. Dies wurde in Einzelfällen bei kleinen Kindern erlaubt, jedoch nicht generell zugelassen.
Um für die kommende Freibadsaison eine einheitliche Regelung anwenden zu können, wurde bei der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen nachgefragt, welche Erfahrungen dort und in anderen Kommunen hinsichtlich dem Einsatz solcher Badebekleidung gemacht wurden. Aus dortiger Sicht wird die Auffassung vertreten, Burkinis, UV-Shirts, Schwimmanzüge oder vergleichbare Badebekleidung dann zuzulassen, wenn diese aus nichtsaugendem Material bestehen. Bei der heute verfügbaren Badebekleidung wird überwiegend Kunstfaser (85 % Polyamid/15 % Elasthan) verwendet. Diese Bekleidung trägt keinen Schmutz in das Badewasser. Somit bestehe obgleich des höheren Textilanteils aus hygienischer Sicht auch kein Grund, den Einsatz solcher Badebekleidung nicht zu erlauben.
Demzufolge soll auch in den öffentlichen Bädern der Stadt Völklingen künftig solche Badebekleidung zugelassen werden. Die geltende Haus- und Badeordnung wurde entsprechend überarbeitet und der aktuellen Muster Haus- Badeordnung der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e.V. vom August 2015 textlich angeglichen. Der Entwurf ist als Anlage beigefügt.
Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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34,3 kB
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