Beschlussvorlage - 2017/096
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung von § 6 Abs. 2 S. 1 der Marktgebühren-Satzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- zuständig:
- Recht und Versicherungen
- beteiligt:
- Finanzmanagement
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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30.03.2017
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Sachverhalt
Eine umfassende Reform des Städtischen Marktwesen in Anpassung an die aktuellen Entwicklungen der Kirmessen sowie zwecks Kostenreduzierung und Deregulierung durch zeitliche und örtliche Flexibilisierung sowie Angliederung an Dorfgemeinschaftsfeste (Entlassung aus dem strengen Regime der Marktfestsetzung nach den §§ 67,68 GewO) war bereits im Jahre 2012 versucht worden, jedoch an abweichenden Vorstellungen in den Ortsräten gescheitert. Deshalb wurde diese Verwaltungsvorlage mit Schreiben vom 15.06.2012 zurückgezogen.
Der für das Städtische Marktwesen zuständige FD 32 legte im Mai 2016 auf Anregung des Ortsrats Völklingen erneut eine Sitzungsvorlage für komplette Neufassungen der Marktordnung und Marktgebühren-Satzung zur Beschlussfassung in den Ortsräten, im Hauptausschuss und im Stadtrat vor. Maßgeblich für diese Forderung des Ortsrats Völklingen waren Beschwerden und sinkendes Interesse der Schausteller an der Herbstkirmes, die in zeitlicher Konkurrenz zu Oktoberfesten steht und für die nach der geltenden Gebührenregelung trotz kürzerer Dauer (5 Tage) die gleichen Gebühren fällig sind wie für die attraktivere Osterkirmes (9 Tage).
Da die in der Marktordnung geregelten Kirmessen alle drei Ortsteile betreffen, die Entwicklung der Kirmessen sowie die Unterstützung durch Vereinsaktivitäten in den einzelnen Ortsteilen aber unterschiedlich ist, fand am 22.06.2016 zur Erläuterung der Verwaltungsvorlage eine Besprechung mit den Ortsvorstehern statt. Bereits hier zeigte sich, dass die Ortsräte unterschiedliche und teilweise von den Vorschlägen der Verwaltung abweichende Vorstellungen für eine Neufassung der Marktsatzung hatten. Insbesondere forderte die OVin von Ludweiler, später unterstützt vom Ortsrat Lauterbach, eine Verlagerung der Zuständigkeit für das Vergabeverfahren (Auswahl unter den Schaustellern) von der Verwaltung an die Ortsräte. Dies hätte eine sehr grundsätzliche Änderung der bisherigen Verfahrenspraxis (Einzelvergabe als Geschäft der laufenden Verwaltung) bedeutet, die sich nachteilig ausgewirkt hätte auf den Organisationsaufwand der Verwaltung, die gewünschte zeitliche Straffung des Vergabeverfahrens (Bewerbungen bis Ende des Vorjahres, Befassung der Ortsräte im Februar mit dem Kirmesbelegungsplan, Zuteilungsbescheide an die Schausteller bis Mitte März) und die Planungssicherheit der Schausteller. Auch der Vorschlag aus dem Ortsrat Völklingen, die Vergabe für Osterkirmes und kleinere Kirmessen zu koppeln und für letztere auf Gebühren zu verzichten, ist nicht ohne Weiteres umzusetzen. Eine solche Koppelung bei der Vergabe wäre aufwändiger, birgt rechtliche Unsicherheiten, wird auf den Widerstand der Schausteller stoßen und könnte die Attraktivität der beiden Leitkirmessen (Osterkirmes, Ludweiler Kirmes) gefährden.
Die Marktsatzung sollte der Marktverwaltung klare und an der Praxis orientierte Regelungen zur Durchführung der festgesetzten Kirmessen vorgeben. Eine Neufassung der Marktsatzungen sollte das Satzungsrecht aktueller, verständlicher, rechtssicherer und die Organisationsabläufe einfacher machen. Da kurzfristig nicht alle Vorstellungen der Marktverwaltung und Ortsräte unter einen Hut zu bringen sind, soll die weitere Beschlussfassung in Hauptausschuss und Stadtrat auf eine Gebührenanpassung für die Herbstkirmes (IV.4. der ersten Sitzungsvorlage, § 6 Abs. 2 Satz 1 Marktgebühren-Satzung) beschränkt werden, weil dieser Punkt besonders problematisch und dringlich ist. Der daraus resultierende Gebührenrückgang beläuft sich auf ca. 1.250 Euro.
Der Ortsrat Völklingen hat der vorgeschlagenen Herabsetzung der Gebühr für die Herbstkirmes von 100% auf 50% des Regelsatzes in seiner Sitzung am 06.07.2016 zugestimmt.
