Informationsvorlage - 2017/077

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 24.11.2016 die Aufstellung des Bebauungsplans "Bolzplatz Fürstenhausen" beschlossen. Mit diesem Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden im bisherigen Außenbereich südlich der Straße Im Wäldchen, westlich des in Verlängerung der Neuwaldstraße angelegten Waldweges einen neuen Bolzplatz anlegen zu können. Hintergrund ist eine Vereinbarung zwischen der Stadt und Anliegern des Wohngebiets Im Wäldchen, nach der der bestehende, unmittelbar an die Wohnbaugrundstücke angrenzende Bolzplatz bis zum 30.04.2017 zurückgebaut werden muss. Mit dem neuen Platz soll in der Nähe des alten und damit in weiterhin guter fußläufiger Erreichbarkeit zum Wohngebiet Ersatz geschaffen und damit den Bedürfnissen der jungen Menschen und den Belangen von Sport, Freizeit und Erholung Rechnung getragen werden. Der neue Standort befindet sich in ca. 70 m Entfernung zu den nächtgelegenen Wohngebäuden an der Straße Im Wäldchen und ca. 80 m zu den nächstgelegenen Wohngebäuden in der Straße Am Dünkelacker.

 

Die Abgrenzung des Geltungsbereichs als Grundlage des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens umfasste zunächst die eigentliche geplante Spielfläche, einschließlich der zur entsprechenden Geländemodellierung in Anspruch genommenen Randbereiche, die Fläche für den aus Immissionsschutzgründen erforderlichen Lärmschutzwall und in einer noch eher schematischen Darstelllung die Fläche, die für die fußläufige Anbindung des neuen Bolzplatzes an den vorhandenen Waldweg benötigt wird. In der Erarbeitung des Vorentwurfs des Bebauungsplans mit den entsprechenden zeichnerischen und textlichen Festsetzungen als Grundlage der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ergab sich, dass die noch in der Sitzungvorlage zum Aufstellungsbeschluss geradlinig, größtenteils über die Fläche des bestehenden Bolzplatzes geführte Zuwegung zum neuen Bolzplatz vom bestehenden Waldweg aus, aus Gründen der Rechtssicherheit planerisch verlegt werden muss. Nach dem Wortlaut der oben genannten Vereinbarung zwischen Stadt und Anlieger, muss der bestehende Bolzplatz vollständig zurückgebaut und die Fläche renaturiert werden; die Fläche kann also, auch nicht teilweise, für den neuen Fußweg genutzt werden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wurde in den Plänen zur frühzeitigen Beteiligung entsprechend angepasst. Auf der anderen Seite kann damit aber auch die Renaturierung der Fläche des bestehenden Bolzplatzes dafür genutzt werden, den naturschutzrechtlichen Ausgleich für den durch den Bebauungsplan verursachten Eingriff in Natur und Landschaft zu erreichen.

Zur Herstellung der neuen Zuwegung ist die Rodung von Sträuchern und einigen einzelnen Bäumen in diesem wild bewachsenen Randstreifen zwischen Wiese und Waldweg erforderlich. Da nach Naturschutzrecht solche Rodungsarbeiten nur in der Zeit vom 1. September bis 28. Februar erlaubt sind, wurden entsprechende Vorarbeiten durch den städtischen Fachdienst Öffentliches Grün bereits im Februar durchgeführt; erforderliche Genehmigungen nach der Baumschutzsatzung der Stadt Völklingen wurden vorher eingeholt.

 

Der Vorentwurf des Bebuungsplans hat zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit in der Zeit vom 23.01.2017 bis zum 03.02.2017 öffentlich ausgelegen; parallel dazu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der Planung unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufgefordert. Eine Auflistung der dabei eingegangenen Informationen und Anregungen ist als Anlage beigefügt. Soweit relevant, sind diese in die Entwurfsplanung eingeflossen bzw. wurden in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen. Aus dieser Beteiligung heraus wurde vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz u.a. angeregt, den Geltungsbereich des Bebauungsplans um die Fläche des bestehenden Bolzplatzes zu erweitern, um so die naturschutzrechtlich erforderlichen funktionalen Ausgleich auch plnaungsrechtlich absichern zu können. Da sich dadurch inhaltlich und von der Zielsetzung des Bebauungsplans her nichts ändert, soll in der Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfs dieser Anregung nachgekommen werden.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs musste so entgegen der ursprünglichen Fassung geändert werden und umfasst nunmehr die Fläche des eigentlichen Spielfeldes nebst den in Anspruch zu nehmenden Randflächen (Festgesetzt als Grünfläche, Zweckbestimmung Bolzplatz), die Fläche des Lärmschutzwalls (festgesetzt als Fläche für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen), die Verbindung zum Waldweg (festgesetzt als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, Fußweg) sowie das Grundstück des bestehenden Bolzplatzes (festgesetzt als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft) (siehe Anlage). Die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen werden in den Sitzungen erläutert.

Es ist vorgesehen, dass der Bebauungsplanentwurf nebst Begründung mit Umweltbereicht in der Zeit vom 9.3.2017 bis 10.4.2017 gemäß § 3 Abs.2 Baugesetzbuch (BauGB) zur Beteiligung der Öffentlichkeit ausgelegt wird und dass parallel die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.2 BauGB an der Planung beteiligt werden. In den Sitzungen Ende April und Anfang Mai kann über den Plan abschließend beraten und der Plan als Satzung beschlossen werden.   

 

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Anlagen

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