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Beschlussvorlage - 2020/0432

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Beratungsfolge

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Beschlussentwurf

Die Niederschrift wird gemäß der Anlage 2 geändert. 

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Sachverhalt

 

Auf die beigefügte E-Mail (Anlage 1) des ORM Herrn Roskothen wird verwiesen. Bedingt durch die Corona-Pandemie, Urlaubszeit und Umstellung der Ratsarbeit auf das Ratsinformationssystem Allris hat sich die Bearbeitung leider verzögert.

 

Bezüglich der Erstellung eines Wortprotokolls ist festzuhalten, dass die erfolgte Aufzeichnung der Sitzung auf Audio-Datei als  Hilfsmittel zur Fertigung der Niederschrift für den Schriftführer/die Schriftführerin dient.

 

Gem. § 47 (3) KSVG kann jedes Ratsmitglied verlangen, dass seine Auffassung und seine Anträge in die Niederschrift aufgenommen werden:

 

Anmerkung KSVG/Kommentar: Lehné/Weirich

 

Da die Niederschrift kein Wortprotokoll ist, kann das Verlangen eines einzelnen Ratsmitgliedes, dass - z. B. aus politischen Gründen - seine "Auffassung" aufzunehmen ist, "schon begrifflich nicht die Aufnahme einer wörtlichen Erklärung bedeuten", sondern es genügen "die inhaltlichen Wiedergaben des Kerns einer Meinungsäußerung in Kurzfassung" (VG, SKZ 1979, 182,185). "Etwas anderes gilt nur dann, wenn allein die wörtliche Wiedergabe ... gewährleistet, dass ihr Sinn nicht verfälscht werden kann" und die Auffassung mit dem Beratungsgegenstand in einem inneren Zusammenhang steht (VG, SKZ 1979, 260, 262 ff.). Das beschwerdeführende Ratsmitglied muss sich zuerst an den Rat wenden, der über seine "Einwendungen" beschließt, und erst bei Ablehnung seines Begehrens an die Kommunalaufsichtsbehörde und bei deren Negativentscheidung an das Gericht (OVG, Urt. vom 30.05.1980 - III R 151/79). Zu diesem Zweck darf das Ratsmitglied auch die Tonbänder der Sitzung (Anm. 2) abhören (VGH Kassel, NVwZ 1988,88). Ein subjektives Recht auf umfassende Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift  steht dem Ratsmitglied nicht zu. Vielmehr bezieht sich Abs. 3  nur auf seine "eigenen" Anträge und Auffassungen (OVG, SKZ 1997, 81 f.)
 

 

Das Bundesverfassungsgericht hat Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz dahin konkretisiert, dass das Persönlichkeitsgrundrecht auch das Recht am gesprochenen Wort schütze (BVerfGE 34, 238, 246).

 

Dementsprechend wurde die Niederschrift überarbeitet.

 

 

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Anlagen

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