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Beschlussvorlage - 2021/1105

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Beratungsfolge

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Beschlussentwurf

11. Der Der abwägungsvorlage wird zugestimmt…

1. Dem Durchführungsvertrag wird zugestimmt / wird nicht zugestimmt.
2. Der Abwägungsvorlage wird zugestimmt / wird nicht zugestimmt.

3. Der Bebauungsplan wird als Satzung beschlossen / wird nicht als Satzung beschlossen. Die Begründung wird gebilligt / wird nicht gebilligt.

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Sachverhalt

 

Der Rat der Stadt Völklingen hat in seiner Sitzung am 17.06.2021 die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes VIII/61, „Für das Gebiet zwischen den Eisenbahnlinien nach Großrosseln und Überherrn und der Rossel, 2. Änderung beschlossen, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung einer Anlage für soziale Zwecke (Frauenhaus) innerhalb eines Reinen Wohngebietes zu schaffen.

Der Beschluss, den Bebauungsplan zu ändern, wurde am  10.07.2021 bekannt gemacht.

Um die Realisierung des Vorhabens zu gewährleisten, wird ein Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Völklingen und Herrn Bernd Wilhelm abgeschlossen.
Dieser regelt auch die Kostentragung der im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans anfallenden Kosten.

Die Öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 19.07.2021 bis 20.08.2021 statt. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbarkommunen erhielten mit Schreiben vom 12.07.2021 die Möglichkeit, Stellung zu nehmen und evtl. in Bezug auf ihren Aufgabenbereich bestehende Anregungen vorzubringen. Im Anschreiben wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichtäußerung davon ausgegangen wird, dass keine Bedenken und Anregungen vorliegen.

Zur vorliegenden Planung haben sich sowohl Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange als auch die betroffene Öffentlichkeit geäußert. Zu den eingegangenen Anregungen und Bedenken wurde eine Stellungnahme erstellt, die als Anlage beigefügt ist.

Die Verwaltung empfiehlt, dem Durchführungsvertrag zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan VIII/61 "Für das Gebiet der Waldstraße zwischen den Eisenbahnlinien nach Großrosseln und Überherrn und der Rossel", 2. Änderung, gem. § 12 BauGB zuzustimmen.

Ebenfalls wird empfohlen, die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3  (2) BauGB und der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden gem. § 4 (2) BauGB vorgebrachten öffentlichen und privaten Belange analog der als Anlage beigefügten Synopse gem. § 1 (7) BauGB abzuwägen, den Bebauungsplan gem. § 10 (1) BauGB als Satzung zu beschließen und die Begründung zu billigen.

 

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Anlagen

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