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Beschlussvorlage - 2020/0139

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Beratungsfolge

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Beschlussentwurf

 

Das Verfahren zur 5. Änderung des Bebauungsplanes VII/31 „In den Saarwiesen“ im beschleunigten Verfahren wird eingeleitet.

 

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Sachverhalt

 

Vor dem Hintergrund des Kohleausstiegs soll die Fernwärmeerzeugung für die Fernwärmeschiene Saar in den nächsten Jahren schrittweise auf neue Erzeugungsinstrumente umgestellt werden. Die hierzu notwendigen Projekte werden von der STEAG New Energies GmbH (SNE) für die FVS entwickelt. So sollen neben dem Anschluss der Abfallverwertungsanlage (AVA) Velsen an die Fernwärmeschiene Saar auch neue Heizwerke errichtet werden, um mittel- bis langfristig zu einer energieeffizienten und sicheren Fernwärmeversorgung beizutragen.

Heizwerke (mit jeweils ca. 40 MW Kesselleistung) sind zur Besicherung und Deckung von Lastspitzen erforderlich. Sie sollen an den Versorgungsschwerpunkten in unmittelbarer Nähe zu den Zentralstationen in Völklingen und Saarlouis errichtet werden, da die an den Standorten bereits vorhandene Infrastruktur (insb. Pumpen, Gas- und Fernwärmeleitung) konzeptionelle Vorteile bietet. Die beiden Heizwerke werden durch die SNE geplant und sollen in 2021 errichtet und in Betrieb genommen werden.

Die SNE plant in der Fläche zwischen dem Parkplatz des Globus-Baumarktes und des Betriebsgeländes des Kraftwerkes Fenne die Errichtung eines rund 560 m² großen Heizkraftwerkes. Neben dem bis zu 12 m hohen Kesselgebäude sind auch 2 Kamine mit jeweils 20 m Höhe vorgesehen.

Das Vorhaben macht eine Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes VII/31 „In den Saarwiesen“ erforderlich, der hier eine „Umgrenzung der von der Bebauung freizuhaltenden Schutzfläche, Grünfläche (Hochgrün) gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG“ (heute BauGB) ausweist.

Da es sich bei dem Standort um eine Fläche handelt, auf die die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 BauGB zutreffen, wird der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt.

Bebauungspläne können im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellt werden, wenn: 

- es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung (Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung) handelt
- in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als 20.000 qm, wobei die Grundfläche mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind.

Da es sich bei dem Bebauungsplan um eine Nachverdichtung handelt, auf die die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 BauGB zutreffen (Innenbereich, da bereits rechtskräftiger Bebauungsplan vorhanden und zulässige Grundfläche kleiner als 20.000 qm), wird der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Beeinträchtigungen der Schutzgüter gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB sind nicht zu erwarten.

Im beschleunigten Verfahren kann von den frühzeitigen Beteiligungsschritten gem. § 3 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit einem Umweltbericht ist ebenfalls nicht erforderlich.

 

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.

Das Plangebiet selbst stellt sich derzeit aus städtebaulicher Sicht als ungestaltete Lager- und Abstellfläche dar, dessen Boden bereits teilweise anthropogen überformt ist. Der Vegetationsbestand wurde im Zuge von Abrissarbeiten eines alten Kanals weitgehend beseitigt.

Weiter nördlich des Gebietes befindet sich die Saar sowie die A 620, im Osten ist das Kraftwerk Fenne gelegen. Südöstlich befindet sich die Bahnstrecke, im Süden grenzen weitere Gewerbebetriebe an, und im Westen befindet sich der Globus Baumarkt mit seinen zugehörigen Stellplatzflächen. Die Umgebung des Plangebietes ist stark vorbelastet.

Der rund 0,4 ha große Geltungsbereich umfasst Teile der Flurstücke 288, 289, 290, 293/10, 298 sowie 292/6 in der Flur 2, Gemarkung Fürstenhausen. Grundstückseigentümerin ist die STEAG GmbH.


 

Der aktuell rechtswirksame Flächennutzungsplan des Regionalverbandes Saarbrücken stellt für das Gebiet eine Fläche für Ver- und Entsorgung dar, so dass eine Änderung/Anpassung des Flächennutzungsplanes nicht erforderlich ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.

 

Die Kosten für die Aufstellung des Bebauungsplanes werden vom Investor übernommen, der das Planungsbüro agstaUMWELT mit der Bearbeitung des Bebauungsplanes beauftragt hat.

 

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Anlagen

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