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Beschlussvorlage - 2021/1187-001

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

 

Bezüglich der Konzessionsverträge Strom und Gas zwischen der Stadt Völklingen und der Stadtwerke Völklingen Netz GmbH als zukünftigem Konzessionsnehmer bestehen derzeit noch Differenzen bezüglich der in § 10 Abs. 10 der Konzessionsvertragsentwürfe enthaltenen Verpflichtung, dass der Konzessionsnehmer die in Lagepläne eingetragenen Versorgungsanlagen auf Wunsch der Stadt in digitalisierter Form in einem Format übergibt, welches von dem GIS-System der Stadt verarbeitet werden kann.

 

Seitens der Netzgesellschaft wird dies unter Hinweis auf das IT-Sicherheitsgesetz und auf die Zertifizierung der Netzgesellschaft aufgrund von Sicherheitsbedenken abgelehnt. Auf die als Anlage 1 beigefügte Stellungnahme des Rechtsberaters der Netzgesellschaft, die Fa Dornbach, wird verwiesen.

 

Dem gegenüber kommt der Rechtsberater der Stadt, die Fa. BBH, in Ihrer Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass die Zurverfügungstellung der Netzdaten im GIS-Format sehr wohl zulässig ist, wenn bestimmte in einer gesonderten Vereinbarung festzuhaltende Bedingungen erfüllt werden (siehe Anlage 2).

 

Seitens der Stadt wird daher kein Anlass gesehen, an § 10 Abs. 10 Änderungen vorzunehmen.

 

 

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Anlagen

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