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Beschlussvorlage - 2020/0413

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Beratungsfolge

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Beschlussentwurf

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1. Der Abwägungsvorlage wird zugestimmt

2. Der Bebauungsplan wird als Satzung beschlossen. Die Begründung mit Umweltbericht wird gebilligt.

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Sachverhalt

 

  Der Rat der Stadt Völklingen hat in seiner Sitzung am 30.01.2020 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. VII/14 "Logistikzentrum Gewerbepark Ost" beschlossen. Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans ist die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage zur Entwicklung eines Gewerbegebiets in Erweiterung des angrenzenden Gewerbegebiets "Gewerbepark Ost" und in Ergänzung des benachbarten Gewerbegebiets "Ehemaliges Kokereigelände". Es besteht ein konkretes Interesse der Dietz AG aus Bensheim als Bauherr auf diesem ca. 12 ha großen Teilgelände der ehemaligen Saarland-Raffinerie in Fürstenhausen ein Logistikzentrum anzusiedeln. Das Vorhaben umfasst die Errichtung mehrerer, zusammenhängender Betriebshallen mit integrierten Büro- und Sozialflächen mit einer Grundfläche von insgesamt rd. 60.000 m², die Errichtung von Lkw- Wartestellplätzen und Pkw-Stellplätzen auf dem eigenen Grundstück sowie das Anlegen der internen Erschließungsstraßen und -anlagen. Es ist vorgesehen, das Betriebsgrundstück über zwei für Lkws und Pkws getrennte Zu- und Abfahrten direkt an die Straße Hans-Großwendt-Ring anzuschließen.

In seiner Sitzung am18.06.2020 hat der Stadtrat dem auf Grundlage der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) erarbeiteten Bebauungsplanentwurf mit Begründung und Umweltbericht zugestimmt und dessen öffentliche Auslegung mit paralleler Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschlossen. In diesem Bebauungsplanentwurf waren bereits die Ergebnisse eines schalltechnischen Gutachtens und einer Untersuchung zu den möglichen Verkehrsauswirkungen berücksichtigt.

Der mit diesen Inhalten versehene Bebauungsplanentwurf nebst der Begründung mit Umweltbericht, den genannten Gutachten sowie den bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung hat nun in der Zeit vom 06.07.2020 bis zum 07.08.2020 zur formellen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger in Anwendung von § 3 Abs.2 BauGB öffentlich ausgelegen. Parallel dazu wurden die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.2 BauGB sowie die Nachbarkommunen nochmals an der Planung beteiligt und um Stellungnahme gebeten.

Von Seiten der Bürgerinnen und Bürger wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Von den angeschriebenen 78 Behörden, Trägern öffentlicher Belange und Nachbarkommunen haben 28 Stellen geantwortet. Überwiegend sind in den Antworten zusätzliche Informationen oder Hinweise enthalten, die je nach Bedeutung für den Bebauungsplan in die Begründung oder als Hinweise im Anhang zu den Textfestsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen wurden. Den in den sonstigen Stellungnahmen angeführten Punkten und Anmerkungen konnte durch zusätzliche Erläuterungen in der Begründung und im Umweltbericht genüge getan werden (s. Abwägungs- und Beschlussvorlage). Aus der Einstellung der eingegangenen Stellungnahmen in die Abwägung ergibt sich kein Erfordernis der Änderung des Bebauungsplanentwurfs, so dass dieser als Satzung beschlossen werden kann.

 

Satzungsbeschluss 

Die Verwaltung empfiehlt nach Prüfung der vorliegenden Stellungnahmen der gehörten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wie in der Anlage (Abwägungs- und Beschlussvorlage) aufgeführt gemäß § 1 Abs. 7 BauGB abzuwägen und dem Bebauungsplan in seiner vorliegenden Form (s. Anlage) zuzustimmen. Somit kann der Bebauuungsplan gem. § 10 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung mit Umweltbericht gebilligt werden. Mit der Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans als Satzung tritt dieser in Kraft. Gemäß § 10a BauGB ist dem in Kraft getretenen Bebauungsplan eine
zusammenfassende Erklärung beizufügen; diese ist im Entwurf ebenfalls als Anlage beigefügt. Der rechtskräftige Bebauungsplan bildet die Grundlage für die Erlangung einer weiterhin erforderlichen Baugenehmigung nach Landesbauordnung.  

 

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