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08.12.2021 - 3 Beschluss zur Geschäftsordnung - Einführung ein...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Beschluss

 

(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Ortsrates ist nur den Mitgliedern gestattet, die gegen SARS-CoV-2 geimpft sind, in Bezug auf die Krankheit als genesen gelten, oder einen negativen Test vorweisen können, der nachweislich nicht älter als 24 Stunden ist (3G-Regelung).

 

(2) Der Nachweis über die erfolgte Impfung oder Genesung, bzw. das Zertifikat über den negativen Test ist im Eingangsbereich des Sitzungsgebäudes vorzuzeigen. Die Kontrolle der geforderten Nachweise ist durch Mitarbeiter/innen der Stadtverwaltung Völklingen durchzuführen. Geimpften und Genesenen steht es frei, in die Speicherung ihres Status bei der Verwaltung einzuwilligen. In diesem Fall entfällt die Pflicht aus Satz 1.

 

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Realisierung

Bericht zum Stand der Umsetzung:

 

Frage: Ist die Stadt für die Vergabe von Testzentren zuständig?

 

Die zuständige Behörde für die Beauftragung der Durchführung von Bürgertestungen ist das Gesundheitsamt des Regionalverbandes Saarbrücken.

 

Frage:Wie muss die Stadt dort tätig werden? Sondergenehmigungen etc.

 

In Abhängigkeit zu geplanten Standorten ist die Straßenverkehrsbehörde anzufragen. GGfls. ergeht von dort aus eine Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen einer Corona-Teststation im öffentlichen Verkehrsraum gem. Saarländischem Straßengesetz (SStrG)

 

Frage: Welche örtlichen und hygienischen Ansprüche müssen an ein Testzentrum gestellt werden?

 

Dazu s. Anlage: „Mindestanforderungen an Teststellen zur Anwendung von SARS -CoV-2 PoC-Antigen-Schnelltests gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Testverordnung“

 

Frage: Testangebote in Ludweiler

 

Dazu siehe Anlage: „Übersicht des Regionalverbandes Saarbrücken, Gesundheitsamt“ vom 30.03.2022

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Anlagen