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05.05.2021 - 5.2 Einrichtung Notfalltelefon

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Realisierung

Bericht zum Stand der Umsetzung:

 

Nach § 1 Abs. 2 SPolG hat die Polizei die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

 

Unter „Polizei“ versteht das SPolG sowohl die Polizeiverwaltungsbehörden –also das Ordnungsamt-, als auch die Vollzugspolizei.

 

Gemäß § 79 Abs. 1 SPolG sind für die Gefahrenabwehr grundsätzlich in erster Linie die Polizeiverwaltungsbehörden zuständig, also das Ordnungsamt.

 

Soweit jedoch die Abwehr einer Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint, so wird gemäß § 85 Abs. 2 SPolG die Vollzugspolizei tätig.

 

Eine solche Eilzuständigkeit der Vollzugspolizei ist somit unter anderem dann gegeben, wenn sich die Ortspolizeibehörde außerhalb ihrer Dienstzeiten befindet und daher eine Gefahrenabwehr durch sie nicht (rechtzeitig) möglich ist.

 

Somit ist die Gefahrenabwehr und Hilfeleistung zu jedem Zeitpunkt sichergestellt und einer Ausweitung der Dienstzeiten der Ortspolizeibehörde bedarf es unter gefahrenabwehrrechtlichen Gesichtspunkten nicht.