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29.04.2021 - 2 Änderung der Gebührenordnung zur Erhebung von P...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beschluss

Der Stadtrat beschließt, folgender Änderung der Gebührenordnung zur Erhebung von Parkgebühren im Bereich der Stadt Völklingen (straßenverkehrsrechtliche Anordnung) zustimmen:

§ 1 wird wie folgt neu gefasst: „Für die Benutzung von Parkplätzen auf öffentlichen Straßen und Plätzen und in öffentlichen Parkbauten (Tief-, Hochgarage), die mit technischen Parküberwachungseinrichtungen (Parkuhren, Parkscheinautomaten, mobile Parkraumbewirtschaftung) oder anderen mechanischen Einrichtungen ausgestattet sind, erhebt die Stadt Völklingen in ihrem Zuständigkeitsbereich Parkgebühren.“

§ 2 Abs. 1 S.1 der Gebührenordnung zur Erhebung von Parkgebühren im Bereich der Stadt Völklingen (straßenverkehrsrechtliche Anordnung) wird wie folgt neu gefasst: „Auf den öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und sonstigen Parkflächen, auf denen mittels technischer Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit (Parkscheinautomaten, Parkuhren) oder anderen mechanischen Einrichtungen Parkgebühren erhoben werden, besteht grundsätzlich Gebührenpflicht an den Werktagen Montag bis Samstag in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr, in der City-Tiefgarage von 05.00 Uhr bis 20.00 Uhr.“

§ 2 Abs. 1 S. 2 wird wie folgt neu gefasst: „Die Parkdauer während dieser Zeit ist nur bis zu der auf dem Parkscheinautomaten, der Parkuhr, der im Rahmen der mobilen Parkraumbewirtschaftung oder sonstigen Einrichtung angegebenen Höchstparkzeit zulässig.“

§ 2 Abs. 3 erster Spiegelstrich der Gebührenordnung zur Erhebung von Parkgebühren im Bereich der Stadt Völklingen (straßenverkehrsrechtliche Anordnung) wird wie folgt neu gefasst: „City-Tiefgarage: 0,70 Euro je angefangene 30 Minuten, höchstens jedoch 12 Euro täglich“

Es wird ein neuer § 2 Abs. 4 eingeschoben: „Für Dauerparker in der City-Tiefagarage beträgt die Parkgebühr abweichend von § 2 Abs. 3 dieser Gebührenordnung 52,36 € pro Monat.“

Der ursprüngliche § 2 Abs. 4 wird zu § 2 Abs. 5.

§ 2 Abs. 5 S. 1 lautet neu wie folgt: „Kurzzeitparker auf Parkplätzen, auf denen die Parkgebühren mittels Parkscheinautomat bzw. mobiler Parkraumbewirtschaftung erhoben werden, können bis höchstens 20 Minuten kostenlos parken, wenn diese Parkscheinautomaten entsprechend gekennzeichnet sind (sogenannte „Brötchentaste“).“

Es wird ein neuer § 2 Abs. 5 S. 3 eingefügt: „Eine Wahrnehmung der „Brötchentaste“ durch Nutzung der mobilen Parkraumbewirtschaftung ist nicht möglich.“

§ 2 Abs. 5 wird zu § 2 Abs. 6.

§ 2 Abs. 6 lautet neu wie folgt: „ Zulässig ist, dass unverbrauchte Parkzeit (bis zum angegebenen Parkzeitablauf auf den Parkgebühren-belegen nach Ausgabe durch einen Parkscheinautomaten bzw. bis zum Ablauf des im Rahmen der mobilen Parkraumbewirtschaftung gebuchten Zeitraums) auf allen Parkplätzen in der Stadt Völklingen in Anspruch genommen wird.“

§ 2 Abs. 6 wird zu § 2 Abs. 7.

Es wird ein neuer § 2 Abs. 8 hinzugefügt: „ Für Kursteilnehmer der Volkshochschule (VHS) der Stadt Völklingen besteht eine Rabattmöglichkeit in Höhe von 1,00 € auf das jeweilige Parkticket. Zur Wahrnehmung dieses Rabatts ist eine selbst zu veranlassende elektronische Entwertung im VHS-Büro erforderlich. Die Entwertung hat vor Ausfahrt stattzufinden; spätere Erstattungen sind nicht möglich.“