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13.11.2019 - 6.11 Versöhnungskirche

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Realisierung

Bericht zum Stand der Umsetzung:

 

Ein Streckenverbot (z. B. Geschwindigkeitsbegrenzung) wird nicht durch eine Kreuzung, Einmündung, o. ä. aufgehoben. Ein Streckenverbot wird in der Regel erst durch ein dafür vorgesehenes Aufhebungszeichen aufgehoben.

Dies bestätigen u. a. die Urteile des

 

                      • OLG Düsseldorf (Az: 5Ss(Owi) 96/88)

                      • OLG Hamm (Az: 2 Ss Owi 524/01)

 

Die Wiederholung eines Verkehrszeichens könnte u. a. angeordnet werden, wenn etwa über eine längere Strecke kein Schild vorhanden ist, und es noch einmal „in Erinnerung“ gerufen werden soll. Dieser Bedarf besteht jedoch in dem kurzen Teilstück der Poststraße nicht.

 

Des Weiteren handelt es sich nicht um die Einmündung einer Straße, sondern um eine Fläche besonderer funktionaler Prägung für öffentliche Zwecke zur Nutzung der Parkplätze.

Auch nach dem Grundsatz “so viele Schilder wie nötig – so wenige Schilder wie nötig” wird die Wiederholung des Tempo 30-Schildes nach der Einmündung in Höhe der Versöhnungskirche von der hiesigen Straßenverkehrsbehörde abgelehnt.