28.09.2017 - 6 Rechtsschutzgewährung für Bedienstete der Stadt...

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Rechtsschutzgewährung für Bedienstete der Stadt Völklingen

I. Geltungsbereich

Die Mittelstadt Völklingen gewährt ihren Bediensteten nach den folgenden Maßgaben Rechtsschutz. Bedienstete der Mittelstadt Völklingen sind deren Beamtinnen und Beamte, Beschäftigte und Auszubildende. Für ehemalige Bedienstete gilt der Beschluss insoweit, als eines der nachstehend aufgeführten Verfahren im Zusammenhang mit ihrer früheren Tätigkeit eingeleitet worden ist. Für Wahlbeamte und ehrenamtlich Tätige finden die Regelungen dieses Beschlusses sinngemäß Anwendung.

II. Rechtsschutz in Strafverfahren

1.      Ist gegen Bedienstete der Mittelstadt Völklingen wegen einer dienstlichen Verrichtung oder eines Verhaltens, das mit einer dienstlichen Tätigkeit im unmittelbaren Zusammenhang steht, ein strafrechtliches Ermittlungs- oder ein Bußgeld­verfahren eingeleitet, die öffentliche Klage im straf­gerichtlichen Verfahren, Privatklage (§ 374 StPO) oder Nebenklage (§ 395 StPO) erhoben, der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder ein Buß­geld­­bescheid erlassen worden, kann auf schriftlichen Antrag zur Bestreitung der not­wendigen Kosten der Rechtsverteidigung ein zinsloses Darlehen gewährt werden.

2.      Voraussetzung für die Gewährung des Darlehens ist, dass

a)      ein dienstliches Interesse an einer zweckentsprechenden Rechts­verteidigung besteht,

b)      die Verteidigungsmaßnahme, etwa die Bestellung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers oder die Einholung eines Gutachtens,

wegen der Eigenart der Sach- oder Rechtslage geboten erscheint,

c)      die Übernahme der Kosten den Bediensteten nicht zugemutet werden kann,

d)      von anderer Seite – ausgenommen von Gewerkschaften und Berufsverbänden – Rechtsschutz nicht zu erlangen ist. Haben Bedienstete bei einer privaten Rechts­schutzversicherung einen Selbst­behalt zu tragen, kann hierfür ein zinsloses Darlehen gewährt werden.

Ein dienstliches Interesse nach Buchstabe a liegt beispielsweise vor, wenn bei Verurteilung von Bediensteten mit Schadensersatzansprüchen gegen die Stadt zu rechnen ist; dies ist in der Regel in Verfahren gegen Bedienstete gegeben, die Voll­zugs­aufgaben wahrnehmen oder in Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse Zwang ausüben. Richtet sich jedoch die zur Last gelegte Straftat gerade gegen die Interessen des Dienstherrn oder miss­billigt der Dienstherr die Tat aus anderen Gründen ausdrücklich, so liegt ein dienstliches Interesse nicht vor. Ein offenkundiges schweres Verschulden schließt die Gewährung von Rechts­schutz regel­mäßig aus.

3.      Werden Bedienstete im Strafverfahren frei­gesprochen, so werden die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung endgültig von der Stadt getragen, soweit die Bediensteten hierfür Kosten­erstattung oder Ersatz durch einen Dritten nicht erlangen können. Wird das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt oder nicht eröffnet oder wird von einer Straf­verfolgung gegen Bedienstete abgesehen und steht fest oder ist zumindest die Annahme gerechtfertigt, dass kein oder nur ein geringes Verschulden vor­liegt, können die notwendigen Kosten der Rechts­verteidigung bis zur vollen Höhe von der Stadt über­nommen werden, soweit die Bediensteten hierfür Kostenerstattung oder Ersatz durch einen Dritten nicht erlangen können.

4.      Wird gegen Rechtsschutzsuchende rechtskräftig eine Strafe oder eine Geldbuße verhängt oder das Ermittlungsverfahren nach § 153a StPO endgültig eingestellt, so müssen die Bediensteten grund­sätzlich die Kosten der Rechtsverteidigung selbst tragen. Liegt nach den Feststellungen des Gerichts nur ein geringes Verschulden vor, können die not­wendigen Rechtsverteidigungskosten zu einem angemessenen Teil, aus Billigkeits­gründen ausnahms­­­weise auch in voller Höhe, endgültig von der Stadt übernommen werden, soweit die Bediensteten Kostenerstattung oder Ersatz durch einen Dritten nicht erlangen können.

5.      Werden Bedienstete im Bußgeldverfahren frei­gesprochen oder der Bescheid zurück­genommen und das Verfahren eingestellt, werden die not­wendigen Kosten der Rechts­verteidigung von der Stadt getragen, soweit die Bediensteten Kosten­erstattung oder Ersatz durch einen Dritten nicht erlangen können. Wird das Bußgeldverfahren aus anderen Gründen ein­gestellt, können die notwendigen Kosten der Rechts­­verteidigung zu einem angemessenen Teil, ausnahmsweise auch in voller Höhe, endgültig von der Stadt über­nommen werden, soweit die Bediensteten Kostenerstattung oder Ersatz durch einen Dritten nicht erlangen können.

III. Rechtsschutz in Zivilverfahren

1.      Werden Bedienstete wegen einer dienstlichen Verrichtung oder eines Verhaltens, das mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in unmittelbarem Zusammen­hang steht, in einem Zivilverfahren von einem Dritten in Anspruch genommen (Passivprozess), kann auf schriftlichen Antrag zur Bestreitung der notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung ein zinsloses Darlehen gewährt werden.

2.      Für die Gewährung eines Darlehens gilt Abschnitt II Nummer 2 entsprechend.

3.      Soweit Bedienstete im Zivilverfahren obsiegen, werden die notwendigen Kosten der Rechts­­verteidigung endgültig von der Stadt getragen, soweit die Bediensteten Kosten­erstattung oder Ersatz durch einen Dritten nicht erlangen können.

4.      Soweit ein Zivilverfahren anders als durch Urteil endet (z. B. Vergleich, Anerkenntnis, Rücknahme), können die notwendigen Kosten der Rechts­verteidigung zu einem angemessenen Teil, ausnahms­­weise auch in voller Höhe, endgültig von der Stadt über­nommen werden, soweit die Bediensteten Kostenerstattung oder Ersatz durch einen Dritten nicht erlangen können.

5.      Soweit Bedienstete im Zivilverfahren unterliegen, sind die Kosten der Rechtsverteidigung grund­­sätzlich selbst zu tragen, es sei denn, es liegt ein finanzieller Härtefall vor. Das Vor­liegen eines Härte­­falles ist darzulegen.

IV. Rechtsschutz auf Veranlassung der Stadt

Haben Bedienstete auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde in einem zivilgerichtlichen Verfahren einen Antrag gestellt oder eine Klage erhoben oder gegen eine straf- oder zivil­gerichtliche Entscheidung Rechtsbehelfe eingelegt, so sind auch bei deren Erfolglosigkeit die dadurch entstandenen notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung oder Rechts­verfolgung von der Stadt zu tragen. Die Kostenerstattung gilt auch für die, den Bediensteten auferlegten Gerichtskosten sowie für die notwendigen Auslagen von Neben­klägern. Auf Antrag ist den Bediensteten die Übernahme der Kosten schriftlich zuzusichern.

V. Rechtsschutz vor parlamentarischen Unter­suchungs­ausschüssen

Bediensteten kann auf Antrag im Falle einer mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Zeugenaussage vor einem parlamentarischen Unter­suchungsausschuss oder in einem Ermittlungs­verfahren zur Bestreitung der notwendigen Kosten ein zinsloses Darlehen in entsprechender Anwendung dieses Beschlusses gewährt werden, soweit nicht von anderer Seite eine Entschädigung oder Erstattung erfolgt.

VI. Notwendige Kosten

1.      Als notwendige Kosten der Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung sind im Falle der Bestellung einer anwaltlichen Vertretung die Gebühren und Auslagen (Vergütung) anzusetzen, soweit sie nach § 91 Absatz 2 ZPO bzw. § 464a Absatz 2 StPO zu erstatten sind. Als notwendige Vergütung für eine anwaltliche Vertretung werden im Höchstfall die Sätze des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechts­­anwaltsvergütungsgesetz – RVG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 788) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt.

2.      Eine Überschreitung der gesetzlichen Höchstgebühr darf nur dann ausnahmsweise als notwendig anerkannt und bei der Bemessung des Darlehens berücksichtigt werden, wenn dies nach der Bedeutung der Angelegenheit sowie nach Umfang und Schwierigkeit der anwalt­lichen Tätigkeit gerechtfertigt erscheint. In diesem Fall haben die Bediensteten den Antrag auf Gewährung eines Darlehens unmittelbar nach Beauftragung einer anwaltlichen Vertretung, aber vor Abschluss der im Entwurf beizufügenden Honorarvereinbarung zu stellen. Bei erheblicher Überschreitung des gesetzlichen Gebührenrahmens hat die Behörde eine Bestätigung der Rechtsanwaltskammer über die Angemessenheit des Honorars einzuholen. Zahlungen dürfen erst nach Vorlage einer wirk­samen Honorar­vereinbarung geleistet werden.

VII. Zuständigkeit, Verfahren

1.      Über die Gewährung eines Darlehens sowie über die Übernahme von Rechtsverteidi­gungs- oder Rechtsverfolgungskosten auf den städtischen Haus­halt entscheidet der Oberbürgermeister unter Einbindung der Fachdienste 31 und 11.

2.      Der Antrag auf Gewährung eines Darlehens ist schriftlich für jede Instanz neu zu stellen und auf dem Dienstweg vorzulegen. Er soll enthalten:

a)      das Aktenzeichen der Verwaltungsbehörde oder des Gerichts,

b)      eine kurz gefasste Schilderung des Sach­verhalts,

c)      die Gründe, welche die Rechts­schutz­maßnahme geboten erscheinen lassen,

d)      die Erklärung, dass Rechtsschutz nicht in Anspruch genommen wird (Gewerk­schaften und Berufsverbände) und die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang Rechtsschutz von anderer Seite zu erlangen ist,

e)      den Namen und die Anschrift der in Aussicht genommenen oder bereits beauftragten anwaltlichen Vertretung sowie

f)        die voraussichtlichen Kosten des Rechts­schutzes.

3.      Bei Verfahren gegen Bedienstete, die nur teilweise dienstbezogen sind, kommt Rechts­schutz nur für den dienstbezogenen Teil in Betracht. Die dienst­bezogenen Verfahrens­kosten sind im Antrag dar­zulegen.

4.      Bei der nach Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe d erforderlichen Prüfung, ob Bediensteten zugemutet werden kann, die Kosten ihrer Rechtsverteidigung ganz oder teilweise selbst zu tragen, sind in der Regel die jeweiligen Bezüge (Dienstbezüge, Entgelt), die Versorgungs­bezüge und die den Versorgungsbezügen gleichstehenden Bezüge zugrunde zu legen; maßgebend ist der jeweilige Zeitpunkt der Antragstellung.

5.      Die Entscheidung über die Darlehensgewährung bzw. die Höhe des Darlehens kann in besonderen Fällen abgeändert werden, z. B. wenn sich die Erwägungen zur Zumutbarkeit, vor allem zur wirtschaftlichen Situation der Bediensteten, nach­träglich als unzutreffend erweisen oder wesentliche Änderungen zugunsten der Bediensteten ein­getreten sind.

6.      Wird während eines laufenden Verfahrens ander­weitiger Rechtsschutz in Anspruch genommen, umfasst die Rechtsschutzgewährung nur die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten.

7.      Über die endgültige Kostenübernahme entscheidet der Oberbürgermeister auf Antrag. Dabei sind die abschließende Entscheidung und die Kosten­rechnung innerhalb eines Monats nach Zustellung der staatsanwaltlichen, gerichtlichen oder sonst verfahrens­beendenden Entscheidung vorzulegen. Bei Vereinbarung über die Vergütung darf erst nach Vorlage einer genauen Endabrechnung der Rechtsanwältin oder des Recht­sanwalts entschieden werden.

8.      Verfahrenskosten und Auslagen, die durch eine schuldhafte Säumnis verursacht sind, haben die Bediensteten selbst zu tragen.

9.      Liegen die jeweiligen Voraussetzungen vor, können die den Bediensteten erwachsenen notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung auf Antrag auch dann ganz oder teilweise von der Stadt getragen werden, wenn bis zum Abschluss des Verfahrens ein Antrag auf Gewährung eines Darlehens nicht gestellt oder abgelehnt worden war. Die nachträgliche Beantragung der Kostenübernahme ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Verfahrensbeendigung zulässig.

10.  Bedienstete haben das Darlehen zurückzuzahlen, soweit die Kosten anderweitig gedeckt werden können oder nicht endgültig von der Stadt getragen werden. Ratenzahlung kann unter den Voraus­setzungen der Dienstanweisung der Stadt Völklingen über Anforderung, Stundung, Nieder­schlagung und Erlass öffentlich-rechtlicher und privat­­rechtlicher Forderungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden.

11.  Übersteigt das Darlehen die tatsächlichen und zur Rechtsverteidigung oder Rechts­verfolgung not­wendigen Kosten, so ist der Überschuss un­verzüglich zu erstatten.

12.  Unberührt bleibt ein Anspruch nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Pflicht­versicherung für Kraftfahrzeughalter in Verbindung mit § 101 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag. Ferner bleibt unberührt ein auf allgemeinen Rechtsgrundsätzen über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung be­ruhender Anspruch der Bediensteten gegen den Dienst­herrn bzw. Arbeitgeber auf Übernahme der notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung sowie auf Freistellung von den auferlegten gerichtlichen Kosten.

VIII. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am  28.09.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Beschluss über Strafrechtsschutz für einzelne Personen oder Gruppen von Personen vom 7. Mai 1991 außer Kraft.

Für Verfahren, deren Antrag auf Gewährung von Rechtsschutz vor Inkrafttreten dieses Beschlusses bereits bewilligt wurde, gelten die bisherigen Regelungen.