30.03.2017 - 12 Änderung von § 6 Abs. 2 S. 1 der Marktgebühren-...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beschluss

§ 6 Abs. 2 S. 1 der Marktgebühren-Satzung wird wie folgt neu gefasst: "Die in Abs. 1 festgelegten Regelgebühren werden für die Kirmes in Ludweiler und die Osterkirmes in Völklingen in voller Höhe erhoben, für die kürzere Herbstkirmes in Völklingen nur zur Hälfte (50%)."