17.10.2022 - 4.8 Pferdesteuer

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Realisierung

Bericht zum Stand der Umsetzung:

 

Grundsätzlich ist die Einführung einer Pferdesteuer im Saarland zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat 2015 die Erhebung einer Pferdesteuer bis zu einem Maximalbetrag von 750 € pro Jahr und Pferd für zulässig erklärt, wobei die Steuer nur
für Pferde erhoben werden darf, die zu Freizeitzwecken gehalten werden, nicht jedoch für beruflich gehaltene Pferde. Insbesondere wären also Reitvereine von einer Pferdesteuer betroffen.

 

Bundesweit haben in den vergangenen Jahren aber tatsächlich nur 3 Kommunen in Hessen eine Pferdesteuer eingeführt, wobei eine dieser Kommunen die Pferdesteuer 2021 bereits wieder abgeschafft hat. In Schleswig-Holstein hat der Landesgesetzgeber die Erhebung einer Pferdesteuer ab 2018 ganz untersagt.

 

Wichtig ist der Hinweis, dass eine Pferdesteuer - wie auch die Hundesteuer - nicht zweckgebunden ist, d.h. die Pferdesteuer ist eine allgemeine Einnahmequelle der Kommune und dient nicht der Deckung von evtl. durch Pferde verursachten Kosten.

 

Im Übrigen stellt die Verschmutzung öffentlicher Straßen und Wege eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß der städt. Polizeiverordnung über die
Aufrechterhaltung der Sicherheit auf Straßen und Anlagen mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 € geahndet werden kann. Dies setzt natürlich voraus, dass der Verursacher ermittelt werden kann.

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