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16.03.2022 - 9.12 Rückschnitt der wuchernden Sträucher im Wohngeb...

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Realisierung

Bericht zum Stand der Umsetzung:

 

Es wird auf die Vorlagen-Nummer 2021/1144 verwiesen.

In dem Gebiet sind alle städtischen Baugrundstücke, bis auf eins, verkauft. Die meisten Wildschweinschäden sind auf gemähten Flächen zu verzeichnen. Diese müssten von den Besitzern eingezäunt werden.

Bei Vorortbesichtigungen wurde festgestellt, dass sich in dem gesamten Wohngebiet „Hirzeckberg“ lediglich ein Grundstück befindet, von welchem Wildwuchs in den öffentlichen Verkehrsraum ragt und folglich eine Gefahr für den Straßenverkehr besteht. Dieser Eigentümer wurde angeschrieben. Hinsichtlich der weiteren Grundstücke besteht von Seiten hiesiger Ortspolizei-, Straßenverkehrs- und Infektionsschutzbehörde keine Eingriffsmöglichkeit.

Der Wildwuchs auf den weiteren Grundstücken ragt nicht in den öffentlichen Verkehrsraum, folglich kann keine straßenverkehrsrechtliche Ermächtigungsgrundlage ein behördliches Handeln begründen.

Auch bietet das saarländische Polizeigesetz (SPolG) keine Ermächtigungsgrundlage, die hier Anwendung finden könnte. Selbst die Generalklausel des SPolG, welche hiesige Ortpolizeibehörde ermächtigt im Zuge der präventiven Gefahrenabwehr tätig zu werden, findet hier keine Anwendung, da keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ersichtlich ist. Das ungepflegte Aussehen der Grundstücke begründet noch nicht die Durchführung von gefahrenabwehrenden Maßnahmen.