08.12.2021 - 3 Beschluss zur Geschäftsordnung - Einführung ein...

Beschluss:
geändert beschlossen
Reduzieren

Beschluss

 

(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Ortsrates ist nur den Mitgliedern gestattet, die gegen SARS-CoV-2 geimpft sind, in Bezug auf die Krankheit als genesen gelten, oder einen negativen Test vorweisen können, der nachweislich nicht älter als 24 Stunden ist (3G-Regelung).

 

(2) Der Nachweis über die erfolgte Impfung oder Genesung, bzw. das Zertifikat über den negativen Test ist im Eingangsbereich des Sitzungsgebäudes vorzuzeigen. Die Kontrolle der geforderten Nachweise ist durch Mitarbeiter/innen der Stadtverwaltung Völklingen durchzuführen. Geimpften und Genesenen steht es frei, in die Speicherung ihres Status bei der Verwaltung einzuwilligen. In diesem Fall entfällt die Pflicht aus Satz 1.

 

Reduzieren

Realisierung

Bericht zum Stand der Umsetzung:

 

Frage: Ist die Stadt für die Vergabe von Testzentren zuständig?

 

Die zuständige Behörde für die Beauftragung der Durchführung von Bürgertestungen ist das Gesundheitsamt des Regionalverbandes Saarbrücken.

 

Frage:Wie muss die Stadt dort tätig werden? Sondergenehmigungen etc.

 

In Abhängigkeit zu geplanten Standorten ist die Straßenverkehrsbehörde anzufragen. GGfls. ergeht von dort aus eine Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen einer Corona-Teststation im öffentlichen Verkehrsraum gem. Saarländischem Straßengesetz (SStrG)

 

Frage: Welche örtlichen und hygienischen Ansprüche müssen an ein Testzentrum gestellt werden?

 

Dazu s. Anlage: „Mindestanforderungen an Teststellen zur Anwendung von SARS -CoV-2 PoC-Antigen-Schnelltests gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Testverordnung“

 

Frage: Testangebote in Ludweiler

 

Dazu siehe Anlage: „Übersicht des Regionalverbandes Saarbrücken, Gesundheitsamt“ vom 30.03.2022

Reduzieren

Anlagen

Online-Version dieser Seite: https://allris.voelklingen.de:8443/allrisbito020?SILFDNR=1001335&TOLFDNR=1014346&selfaction=print