17.06.2021 - 2 Beantragung von Zuweisungen nach den §§ 11 und ...

Beschluss:
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Beschluss

 

Es wird beschlossen, für das Jahr 2021
  
a) eine Investitionszuweisung nach § 11 SPaktG zu beantragen; im Bewilligungsfalle wird diese Zuweisung ausschließlich zur Deckung des Investitionsbedarfes verwendet; 
  
b) eine Zuweisung nach § 12 SPaktG zu beantragen; im Bewilligungsfalle wird diese Zuweisung ausschließlich zur Finanzierung von Auszahlungen für Investitionen und für die Unterhaltung des Anlagevermögens verwendet.