Die Straßenverkehrsbehörde hat dem Landesamt für Straßenbau angeordnet, den Fußgängerüberweg nach DIN 5044 und DIN 67 523 zu beleuchten. Dazu ist beidseitig ein Peitschenmast aufzustellen, der mit einem ausgeleuchteten 350-10 beziehungs-weise 350-20 zu versehen ist.