09.12.2020 - 4.2 Rückmeldung bezüglich TOP 3.1. aus der Sitzung ...

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Realisierung

Bericht zum Stand der Umsetzung:

 

Bei der Errichtung baulicher Anlagen müssen gem. § 47 Abs 2 S. 1 LBO Stellplätze oder Garagen in ausreichender Zahl erstellt werden.

 

Seitens der UBA wurde festgestellt, dass für das hier gegenständliche Vorhaben insgesamt 6 Stellplätze erforderlich sind (1 x Kosmetikstudio, 1 x Wohnung, 2 x Wettannahmestelle (1 für Betreiber, 1 für Gäste) 2 x Bistro (1 für Betreiber, 1 für Gäste)).

 

Zwei dieser Stellplätze befinden sich an der Straße, vier dieser Stellplätze finden sich in zwei Garagen.

 

§ 47 Abs. 1 S. 1 LBO sieht auch ausdrücklich die Möglichkeit der Errichtung von Garagen vor, sodass auch diese als notwendige Stellplätze anzuerkennen sind.

Im vorliegenden Fall spricht hiergegen auch nicht, dass der zuerst in die beiden Garagen Einfahrende von dem dahinter Parkenden eingeschlossen werden.

Es ist davon auszugehen, dass die vorderen Garagenplätze durch den Nutzer der Wohnung bzw. den / die Betreiber der Wettannahmestelle und des Bistros genutzt werden.

Außerdem hätte der Betreiber gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 LBO auch die Möglichkeit, die notwendigen Stellplätze (oder Garagen) auf einem anderen Grundstück in zumutbarer Entfernung zu errichten.

Im Übrigen wurde nun aber ein Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids bezüglich der Errichtung eines Mehrfamilienhauses im gegenständlichen Objekt gestellt, über den noch nicht beschieden ist.

Hierfür wird erneut über die Frage der Stellplätze entschieden und es ergeben sich baulich auch andere Möglichkeiten, diese zu verwirklichen.

Da sich der Antrag aber noch in der Prüfung befindet, war diesseits noch mit der Beantwortung der Anfrage abgewartet worden.

 

 

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