30.03.2017 - 12 Änderung von § 6 Abs. 2 S. 1 der Marktgebühren-...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
Reduzieren

Beschluss

§ 6 Abs. 2 S. 1 der Marktgebühren-Satzung wird wie folgt neu gefasst: "Die in Abs. 1 festgelegten Regelgebühren werden für die Kirmes in Ludweiler und die Osterkirmes in Völklingen in voller Höhe erhoben, für die kürzere Herbstkirmes in Völklingen nur zur Hälfte (50%)."

Online-Version dieser Seite: https://allris.voelklingen.de:8443/allrisbito020?SILFDNR=1000040&TOLFDNR=1000851&selfaction=print